Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0239-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0239-Z3K/06vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 31. August 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
7. August 2006, Zahl: aa, betreffend Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
9. Mai 2006, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. vom
9. Dezember 2002 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom
30. Oktober 2002, Zahl: cc, betreffend die Rückforderung von
Ausfuhrerstattung und Verhängung einer Sanktion als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der
Zwischenzeit sei mit Berufungsvorentscheidung über die Berufung betreffend
den Rückforderungs- und Sanktionsbescheid entschieden worden. Da über
den Antrag auf Aussetzung noch nicht entschieden worden sei, bleibe bei Ergehen
einer Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Raum für eine
meritorische Entscheidung.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
19. Juni 2006. Die Bf., vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, brachte Folgendes vor:
"Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 09.05.2006, eingelangt bei der Berufungswerberin unter
dem 17.05.2006, Zahl: bb, über die Ablehnung der Aussetzung der
Einhebung des Bescheids vom 30.10.2002, Zahl: cc, (...)."
In der Berufungsbegründung führte die Bf. aus, im
Rückforderungsverfahren habe die nationale Erstattungsstelle das
Nichtvorliegen der Erstattungsvoraussetzungen zu beweisen. Diesen Beweis habe
die belangte Behörde nicht erbracht; dieser könne ihr auch nicht unter
Berufung auf die Verladeliste gelingen. Die Ladeliste habe keinerlei Beweiswert;
diese stelle lediglich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass eine andere als
die zur Ausfuhr angemeldete Ware exportiert worden sei. Berechtigte Zweifel an
der Richtigkeit der Ausfuhranmeldung könnten nicht auf die Packliste
gestützt werden. Darüber hinaus würden Zweifel an der Richtigkeit
der Angaben in der Ausfuhranmeldung im Rückforderungsverfahren nicht
ausreichen. Die belangte Behörde müsse die Unrichtigkeit der
getätigten Angaben beweisen. Weiters legte die Bf. unter Zugrundelegung
gerichtlicher Feststellungen ausführlich die Modalitäten betreffend
die Durchführung der Exporte nach Russland dar und brachte auch vor, die
verfahrensgegenständliche Ladeliste sei vom Vertragspartner erstellt und
auch bei diesem aufgefunden worden.
Weiters stellte die Bf. den
"Antrag auf Einsichtnahme
in die Verfahrensakte
bezüglich der fraglichen Dokumente und bitten
hierzu um die Übersendung der entsprechenden Dokumente in einfacher
Kopie."
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
7. August 2006, Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die für die
Rückforderung maßgeblichen Dokumente seien bei einer Hausdurchsuchung
in den Räumlichkeiten der Bf. sichergestellt worden, diese Unterlagen
würden aus ihrer Buchhaltung stammen. Für die belangte Behörde
bestehe daher kein Zweifel an deren Authentizität.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
31. August 2006. In der Beschwerdeschrift wurden die in der
Berufungsschrift ausgeführten Vorbringen wiederholt. Des Weiteren stellte
die Bf. folgende Anträge:
"1. den Bescheid
der belangten Behörde vom 09.05.2006, Zahl: bb, aufzuheben,
2. den Bescheid
der belangten Behörde vom 07.08.2006, Zahl: aa, aufzuheben,
3. die
Durchführung der mündlichen Verhandlung."
Mit Schreiben vom 22. April 2008 wurde der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 19. Juni 2006 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl hinreichend genau bezeichnet.
Die Berufungsschrift enthält eine (zwar die Hauptsache betreffende)
ausführliche Begründung.
Der Berufungsschrift fehlt jedoch die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden. Durch die Erklärung soll die
Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Aus den Vorbringen, die belangte Behörde habe im
Rückforderungsverfahren die Beweislast zu tragen und für die
Erstellung der Ladeliste sei der Vertragspartner der Bf. verantwortlich und aus
dem Antrag auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten lassen sich keine Hinweise
entnehmen, welche Änderungen beantragt werden.
Trotz Vorliegens eines Mangels im Sinne des § 250
Abs. 1 lit. c) BAO erließ die belangte Behörde am
3. April 2006 eine Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt.
Ergeht trotz inhaltlichen Mangels vor dessen Behebung eine Sachentscheidung, so
ist diese rechtswidrig infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004,
99/13/0120). Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf.
die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag,
"den Bescheid der belangten Behörde vom
11.05.2006, Zahl: bb,
aufzuheben", aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen
war. Im verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus.
Graz, am 5.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0239-Z3K/06
- Stammnummer
- 34568
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF