Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0008-Z2L/08
Ausfolgung von im Rahmen der Geltendmachung der Sachhaftung beschlagnahmter Waren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0008-Z2L/08vom 30.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die als Rechtsbehelf der Beschwerde zu wertende
Eingabe des Bf, Adr, vom 15. Jänner 2008 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 21. Dezember
2007, Zahl 920000/zzzzz/2007, betreffend Ausfolgung beschlagnahmter Waren
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, Zahl
900/xxxxx/1998-40, vom 29. Mai 2007 wurde die Ausfolgung der aus
Gründen der Sachhaftung gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG
beschlagnahmten Waren abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 2. Juli 2007 Berufung erhoben
und beantragt die Waren unter Stattgabe der Berufung an den
Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf.) herauszugeben.
Das Zollamt änderte mit Berufungsvorentscheidung,
Zahl 920000/zzzzz/2007, vom 21. Dezember 2007 den Spruch des angefochtenen
Bescheides in eine Zurückweisung des Antrages auf Ausfolgung der
beschlagnahmten Waren um und wies die Berufung im Übrigen als
unbegründet ab.
In der Begründung führte das Zollamt unter
Hinweis auf die Rechtsprechung aus, dass beschlagnahmte Waren nach Wegfall der
Gründe für die Beschlagnahme unverzüglich demjenigen auszufolgen
seien, dem sie seinerzeit abgenommen worden sind, unabhängig davon, ob
dieser sie rechtmäßig oder unrechtmäßig in Besitz hatte.
Die Gegenstände seien jedoch unbestritten nicht beim Berufungswerber
beschlagnahmt worden.
Dagegen wurde fristgerecht ein als Rechtsbehelf der
Beschwerde zu wertender Schriftsatz, datiert mit 15. Jänner 2008,
eingebracht und die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung beantragt. In seiner
Begründung führte der Bf im Wesentlichen aus, dass für ihn die
Ablehnungsgründe zwar grundsätzlich nachvollziehbar seien, jedoch nur,
wenn man den Fall oberflächlich betrachte. Es könne nicht sein, dass
einem Betrüger nach Verbüßung der Strafe die sichergestellte
Beute praktisch ins Haus getragen erhalte. Im Strafverfahren habe sich ohne
Zweifel herausgestellt, dass die fraglichen Gegenstände Eigentum des Bf
seien und er diese endlich wieder zurück haben wolle.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom 7. November 2002 wurden dem S. für
diverse Teppiche, Steine und Schmuckwaren die darauf entfallenden
Eingangsabgaben vorgeschrieben.
Die Entrichtung der Eingangsabgabenschuld erfolgte bis zum
Entscheidungszeitpunkt nicht.
Mit Bescheid vom 21. April 2006, Zahl 900000/xxxxx/23/98,
machte das Zollamt Feldkirch hierfür beim Zollschuldner die Sachhaftung
gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG geltend und beschlagnahmte die
Gegenstände.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelslos aus dem vorgelegten
Akt der belangten Behörde und Abfrage des Rückstandssaldos auf dem
Abgabenkonto.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß Art. 80 Abs. 4 ZollR-DG haften
Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines
Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden
befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf
sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund
von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Dies gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangsabgaben.
Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem
Erlöschen der Zollschuld
Nach § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG
bedeutet im Zollrecht Besitz jegliche Form der Innehabung einer Ware.
Für S. ist - unbestritten - für die
bescheidgegenständlichen Waren die Eingangsabgabenschuld entstanden.
Mangels Entrichtung der Eingangsabgaben endete bisher auch noch nicht die
Haftung der Waren.
Wie sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung klar
ergibt, geht dessen ungeachtet die Sachhaftung allen Rechten an der Sache (auch
dem Eigentum) vor (vgl. Ritz,
BAO3
§ 225
Tz 1 mit weiterführenden Hinweisen zur Rechtsprechung). Gegenüber
dem Bf besteht daher keinesfalls eine Rückgabeverpflichtung, womit dieser
auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Es besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine
Ermessensentscheidung, wie sie der Bf offensichtlich herbeiführen
will.
Wie die belangte Behörde richtig feststellte, sind die
Gegenstände selbst dann, wenn die Eingangsabgaben - von wem auch immer -
entrichtet werden, an denjenigen zurückzustellen, der sie zum Zeitpunkt der
Beschlagnahme innegehabt hat. Hierbei obliegt es nicht der Behörde,
allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher
unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese
rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat (vgl. VwGH 23.
2. 2006, 2003/16/0119 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes).
Will der Bf die Zurückgabe an den ehemaligen Inhaber
verhindern, weil er und nicht dieser der Eigentümer der Gegenstände
sei, so stehen ihm hiefür dieselben rechtlichen Möglichkeiten offen,
die für ihn auch ohne Beschlagnahme in Frage kämen (vgl. VwGH
16.3.1988 Zl. 85/13/0023).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0008-Z2L/08
- Stammnummer
- 34537
- Gültig
- 30.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF