Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1193-W/08
Haftung, Konkursabweisung mangels Vermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1193-W/08vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Tuchlauben 8, vom 20. Dezember 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 20. November 2007 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 17. Mai 2005 wurde mit
Beschluss des Handelsgerichtes Wien der Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der H-GmbH mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen.
Mit Bescheid vom
20. November 2007 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemalige
Geschäftsführerin der H-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 3.545,36, nämlich Umsatzsteuer 2005,
Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-12/2006 und Aussetzungszinsen 2006,
zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als
Vertreterin der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht
werden können.
In der dagegen am
20. Dezember 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein,
dass sie zwar ab 19. Dezember 2003 bis 17. Mai 2005
Geschäftsführerin der H-GmbH , aber nie für die H-GmbH in
Liquidation verantwortlich gewesen wäre. Es wäre am 17. Mai 2005
zu Unrecht ein Konkursantrag gestellt worden, da es keinen Rückstand
gegeben hätte. Mit der Auflösung der Gesellschaft durch die Abweisung
des Konkursantrages am 17. Mai 2005 wäre die Bw. ihres Amtes als
Geschäftsführerin enthoben worden. Sie wäre aber nie Liquidatorin
der H-GmbH in Liquidation gewesen und hätte sich nie dazu bereit
erklärt. Noch im Mai hätte sie den Gesellschaftern mitgeteilt, diese
Funktion nicht zu übernehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. März 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
und ausgeführt, dass laut Lehre und ständiger Rechtsprechung auch die
Liquidatoren einer GmbH zu den im § 80 BAO genannten Vertretern
zählen würden und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen werden
könnten. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.6.1993,
91/15/0157, werde ausgeführt, dass Geschäftsführer einer GmbH als
Liquidatoren eintreten würden, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag
oder einen Beschluss der Gesellschafter eine oder mehrere Personen dazu bestellt
werden würden. Die bisherigen Geschäftsführer wären
vorbehaltlich einer solchen Ausnahme sogenannte "geborene Liquidatoren"
(Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 698) und
als solche Vertreter der Gesellschaft in Liquidation im Sinne des § 80
Abs. 1 BAO.
Laut Firmenbuch hätte die
Bw. in der Zeit vom 31. Mai 2005 bis 11. Dezember 2006 (Datum des
Einlangens des Antrages auf Löschung im Firmenbuch) die Gesellschaft in
Liquidation als Liquidatorin vertreten, weshalb sie dem Personenkreis des
§ 80 BAO zuzurechnen wäre und daher gemäß
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen werden könne.
Bei Selbstbemessungsabgaben
wäre der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Abgabe nach den
Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wäre, nicht der Zeitpunkt der
tatsächlichen Vorschreibung. Hinsichtlich der anderen Haftungsschulden
wäre der Fälligkeitstag maßgebend. Alle Abgaben, für die
die Bw. zur Haftung herangezogen worden wäre, würden in ihre
Geschäftsführer- bzw. Liquidatorentätigkeit fallen. Da der einzig
noch verbleibende haftungsentlastende Einwand der Gläubigergleichbehandlung
mit den vorhandenen Mitteln der Gesellschaft, bzw. dass keine Mittel vorhanden
gewesen wären, nicht vorgebracht worden wäre, könne dies auch
nicht Gegenstand der Berufungsvorentscheidung sein.
Hinsichtlich der Behauptung der
Bw., dass der Konkursantrag zu Unrecht erfolgt wäre, wäre
festzuhalten, dass die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht hemme, insbesondere die Einhebung und zwangsweise
Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde. Der Gesetzgeber hätte mit
dem Instrument des § 212a BAO die Möglichkeit geschaffen,
strittige Abgabenforderungen, gegen die ein Rechtsmittel erhoben worden
wäre, bis zur Erledigung auszusetzen, soferne die Berufung nicht
offenkundig aussichtslos und die Einbringlichkeit nicht gefährdet
wäre.
Die
Abgabenrückstände, die zum Konkursantrag geführt hätten,
wären die Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 in
Gesamthöhe von € 25.104,18 sowie eine zum Zeitpunkt des
Konkursantrages offene Umsatzsteuer 9/2003 in Höhe von
€ 59.402,90 gewesen. Die Bescheide U 1999 und K 1997
wären am 17. Juli 2002 ergangen und nach eingebrachter Berufung am
1. Oktober 2002 gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt
worden. Der Ablauf der Aussetzung wäre nach Abweisung der Berufung durch
die Abgabenbehörde erster Instanz am 23. September 2004 verfügt
worden. Am 1. Oktober 2004 wäre der Konkursantrag seitens der
Finanzbehörde über einen zu diesem Zeitpunkt in Höhe von
€ 89.697,15 aushaftenden und vollstreckbaren Rückstand gestellt
worden.
Am 31. Jänner 2005
wäre auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages die U 1999 und
K 1997 neuerlich ausgesetzt worden. Nachdem der Vorlageantrag am
18. Mai 2006 zurückgewiesen worden wäre, wäre der
Rückstand am gleichen Tag wieder vorgeschrieben und mit 26. Juni 2006
zahlbar gestellt worden. Alle genannten Fristen würden in die Zeit der Bw.
als Liquidatorin fallen.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 8. April 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass ein Gesellschafter und somit auch ein "geborener Liquidator" nicht
zwangsverpflichtet werden könne, sondern zu jedem Zeitpunkt seine Funaktion
durch Mitteilung an die Gesellschafter rechtsgültig zurücklegen
könne. Die Eintragung im Firmenbuch hätte keinen diesbezüglichen
rechtsverbindlichen Charakter, weshalb eine etwaige Firmenbucheintragung, die
nicht mehr die tatsächlichen Verhältnisse zeige, keinerlei
Rechtswirkung entfalte. Die Behauptung des Finanzamtes, dass die Bw. die
Gesellschaft vom 31. Mai 2005 bis 11. Dezember 2006 vertreten
hätte, wäre daher tatsachen- und rechtswidrig.
Entscheidend wäre nicht
das Datum des Einlangens des Antrages auf Löschung, sondern der Zeitpunkt
der Zurücklegung oder Nichtannahmeerklärung gegenüber den
Gesellschaftern, welche die Bw. am 17. Mai 2005 abgegeben hätte. Eine
etwaige Außenwirkung der Firmenbucheintragung, die die tatsächlichen
Verhältnisse nicht widerspiegle, wäre nur dann gegeben, wenn entgegen
der tatsächlichen Zurücklegung der Funktion nach außen weiter
aufgetreten werde. Die Bw. hätte mit Zurücklegung sowie Nichtannahme
gegenüber den Gesellschaftern keinerlei aktive oder passive Handlung und
weder nach außen noch nach innen gesetzt.
Da wie aus dem Firmenbuch
ersichtlich, auch nachfolgend kein Liquidator bestellt worden wäre,
könne daher die Behörde die Bescheide, auf die sie sich beziehe, nicht
rechtsverbindlich zugestellt haben, da die Zurückweisung des
Vorlageantrages vom 18. Mai 2005 jedenfalls der Bw., solange sie
Geschäftsführerin der H-GmbH gewesen wäre, nicht zugestellt
worden wäre. Da damit sowohl die Zurückweisung als auch die Abweisung
des Aussetzungsantrages bzw. der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung
der Einhebung nicht rechtswirksam zugestellt hätten werden können,
könnten diese Entscheidungen auch nicht im Rechtsbestand sein.
Inhaltlich wäre noch
auszuführen, dass es sich im zu Grunde liegenden Sachverhalt um Einlagen
und Einlagenrückzahlungen handle, sodass eine abweisende
Berufungsvorentscheidung nicht rechtsrichtig sein könne, da beides
ergebnisneutral in den Bilanzen und damit in den steuerlichen
Außenwirkungen auszuweisen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da die Primärschuldnerin infolge
rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens am 17. Mai 2005 gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst wurde.
Bestritten wird, dass der Bw.
als Vertreterin der H-GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft für die haftungsgegenständlichen Abgaben oblag, da
sie nach ihren eigenen Angaben nach der Auflösung der GmbH und Beendigung
ihrer Geschäftsführertätigkeit nicht mehr Liquidatorin gewesen
wäre. Die Klärung dieser Frage - durch Vorlage von entsprechenden
Gesellschafterbeschlüssen etc. - war jedoch entbehrlich, da die
Haftungsinanspruchnahme aus anderen noch darzulegenden Gründen ohnehin
unzulässig war.
Die
haftungsgegenständlichen Abgaben waren allesamt nach der am 17. Mai
2005 erfolgten Abweisung des Konkursantrages fällig:
|
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Fällig
am
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Umsatzsteuer
2005
|
€ 880,64
|
17.
05. 2005
|
Körperschaftsteuer
04-06/2006
|
€
437,00
|
15.
05. 2006
|
Körperschaftsteuer
07-09/2006
|
€ 437,00
|
16.
08. 2006
|
Körperschaftsteuer
10-12/2006
|
€
439,00
|
15.
11. 2006
|
Aussetzungszinsen
|
€
1.351,72
|
26.
bzw. 29. 06. 2006
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Geschäftsführer
einer GmbH ab dem Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gesellschaft mangels Vermögens abgewiesen wurde,
keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO
hinsichtlich jener Abgabenforderungen, die ab dem genannten Zeitpunkt
fällig geworden sind (VwGH 16.6.1989, 88/15/0065).
Darüber hinaus war
hinsichtlich der mit Bescheid vom 23. August 2006 festgesetzten
Umsatzsteuer 2005 festzustellen, dass diese Nachforderung auf einer
Vorsteuerberichtigung infolge der Vermögenslosigkeit der GmbH beruht,
weshalb einem Geschäftsführer in Analogie zur Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, dass die Abgabenbehörde nicht davon ausgehen
kann, dass den Geschäftsführer bereits seinerzeit eine Pflicht zur
Berichtigung getroffen habe, wenn die Notwendigkeit der Vorsteuerberichtigung
erst durch das Insolvenzverfahren ausgelöst wird, an der Nichtentrichtung
auch kein Vorwurf gemacht werden kann. Vielmehr ist es in einem solchen Fall
Aufgabe des Masseverwalters (bzw. Liquidators), die Vorsteuerberichtigungen
vorzunehmen und die daraus resultierenden Umsatzsteuernachzahlungen aus
allenfalls noch vorhandenen Mitteln der GmbH zu entrichten (VwGH 2.7.1985,
82/14/0309).
Informativ wird weiters
mitgeteilt, dass die Bw. sich in ihrem Vorlageantrag offenbar irrtümlich
auf die Abgaben Körperschaftsteuer 1997 und Umsatzsteuer 1999 bezieht, die
jedoch (noch) nicht Gegenstand der Haftungsinanspruchnahme sind. Darüber
hinaus lässt sich für das gegenständliche Haftungsverfahren
daraus ohnehin nichts gewinnen, weil Einreden betreffend Abgabenfestsetzung
nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst
betreffenden Verfahren vorzutragen sind (VwGH 23.5.1990, 89/13/0250).
Auf Grund des Nichtvorliegens
der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH nicht zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1193-W/08
- Stammnummer
- 34513
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF