Findok · Richtlinien
VB-0330
4.3.2. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs B
überholte Fassung (bis 25.11.2010)RichtlinieBMF-010311/0075-IV/8/2010gilt ab 01.05.2008
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2008 bis 25.11.2010.
Wortlaut laut Findok
4.3.2. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs B
(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs B verboten, sofern nicht der rechtmäßige Erwerb, oder im Falle der Einfuhr in die Gemeinschaft die rechtmäßige Einfuhr, nachgewiesen werden kann. Für diese Nachweise bestehen - außer bei Kaviar (siehe Abs. 2) - keine Formvorschriften oder sonstige Vorgaben. Als Nachweise werden insbesondere folgende Unterlagen in Betracht kommen:
eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr gemäß dem Muster 5 der Anlage 6 oder
eine Rechnung oder ein anderer Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb in der Gemeinschaft (zB Schenkungsurkunde, Einantwortungsurkunde, ....) oder
im Falle der Einfuhr in die Gemeinschaft die (gelben) Durchschriften der Einfuhrgenehmigungen bzw. Einfuhrmeldungen (jeweils Formblatt Nr. 2 - Kopie für den Berechtigten bzw. Einführer) oder
eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), wenn die Exemplare Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden; solche Musterkollektionsbescheinigungen erlauben allerdings nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken und bilden keine Ausnahmen von den anderen Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen alle Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. (die Familien der "Eigentlichen Störe" und "Löffelstöre"), einschließlich Dosen (Konservendosen), Gläser oder Kisten, in die solcher Kaviar direkt verpackt wird, gekennzeichnet sein. Die Etikettierungsvorschriften für Kaviar sind in der Anlage 12 enthalten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0075-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.05.2008 bis 25.11.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF