Findok · Richtlinien
VB-0330
4.3.2. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs B
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 19.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
4.3.2. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs B
(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf (einschließlich Vermieten, Tauschen oder Austauschen), Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs Bverboten, sofern nicht der rechtmäßige Erwerb, oder im Falle der Einfuhr in die Union die rechtmäßige Einfuhr, nachgewiesen werden kann. Für diese Nachweise bestehen - außer bei Kaviar (siehe Abs. 2) - keine Formvorschriften oder sonstige Vorgaben. Als Nachweise werden insbesondere folgende Unterlagen in Betracht kommen:
eine Bescheinigung ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union gemäß dem Muster 5 der Anlage 6 oder
eine Rechnung oder ein anderer Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb in der Union (zB Schenkungsurkunde, Einantwortungsurkunde, ....) oder
im Falle der Einfuhr in die Union die (gelben) Durchschriften der Einfuhrgenehmigungen bzw. Einfuhrmeldungen (jeweils Formblatt Nr. 2 - Kopie für den Berechtigten bzw. Einführer) oder
eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), wenn die Exemplare Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden; solche Musterkollektionsbescheinigungen erlauben allerdings nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken und bilden keine Ausnahmen von den anderen Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder
eine Musikinstrumentenbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6b. und Abschnitt 4.8.); solche Musikinstrumentenbescheinigungen erlauben allerdings nur die Zurschaustellung der Musikinstrumente und bilden keine Ausnahmen von den anderen Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen alle Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. (die Familien der "Eigentlichen Störe" und "Löffelstöre"), einschließlich Dosen (Konservendosen), Gläser oder Kisten, in die solcher Kaviar direkt verpackt wird, gekennzeichnet sein. Die Etikettierungsvorschriften für Kaviar sind in der Anlage 12 enthalten.
(3) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren der Arten des Anhangs B, die unter Inanspruchnahme der Sonderregelungen für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände eingeführt wurden (siehe Abschnitt 6.2.1.), sind gemäß Artikel 58a Abs. 1 der Durchführungsverordnung nur zulässig, wenn eine (formlose) schriftliche Erklärung den Vollzugsbehörde vorliegt, in der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 19.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF