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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.3.2. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs B

geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 19.01.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Wortlaut laut Findok

4.3.2. Kontrolle des Handels bei Arten des Anhangs B (1) Gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf (einschließlich Vermieten, Tauschen oder Austauschen), Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs Bverboten, sofern nicht der rechtmäßige Erwerb, oder im Falle der Einfuhr in die Union die rechtmäßige Einfuhr, nachgewiesen werden kann. Für diese Nachweise bestehen - außer bei Kaviar (siehe Abs. 2) - keine Formvorschriften oder sonstige Vorgaben. Als Nachweise werden insbesondere folgende Unterlagen in Betracht kommen: eine Bescheinigung ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union gemäß dem Muster 5 der Anlage 6 oder eine Rechnung oder ein anderer Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb in der Union (zB Schenkungsurkunde, Einantwortungsurkunde, ....) oder im Falle der Einfuhr in die Union die (gelben) Durchschriften der Einfuhrgenehmigungen bzw. Einfuhrmeldungen (jeweils Formblatt Nr. 2 - Kopie für den Berechtigten bzw. Einführer) oder eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), wenn die Exemplare Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden; solche Musterkollektionsbescheinigungen erlauben allerdings nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken und bilden keine Ausnahmen von den anderen Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder eine Musikinstrumentenbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6b. und Abschnitt 4.8.); solche Musikinstrumentenbescheinigungen erlauben allerdings nur die Zurschaustellung der Musikinstrumente und bilden keine Ausnahmen von den anderen Handelsverboten des Artikels 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. (2) Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen alle Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. (die Familien der "Eigentlichen Störe" und "Löffelstöre"), einschließlich Dosen (Konservendosen), Gläser oder Kisten, in die solcher Kaviar direkt verpackt wird, gekennzeichnet sein. Die Etikettierungsvorschriften für Kaviar sind in der Anlage 12 enthalten. (3) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren der Arten des Anhangs B, die unter Inanspruchnahme der Sonderregelungen für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände eingeführt wurden (siehe Abschnitt 6.2.1.), sind gemäß Artikel 58a Abs. 1 der Durchführungsverordnung nur zulässig, wenn eine (formlose) schriftliche Erklärung den Vollzugsbehörde vorliegt, in der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.548.764
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
Gültig
19.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF