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Findok · Richtlinien

VB-0330

4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 05.02.2015

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.02.2015 bis 31.07.2020.

Wortlaut laut Findok

4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen 4.1. Einfuhr in die Union (1) Für die Einfuhr von Arten der Anhänge A oder B sind erforderlich: 1.eine Einfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638"), ausgestellt im Bestimmungsmitgliedstaat (Abschnitt 1 Z 8) UND 2.für Arten, die auch im Anhang I, II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass diese Unterlagen der Einfuhrzollstelle vorzulegen sind, An Stelle der Einfuhrgenehmigung können vorgelegt werden eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C403"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C404"), für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere, oder eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden., oder eine Musikinstrumentenbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6b.), sofern die zur Herstellung des Musikinstruments verwendeten Exemplare rechtmäßig erworben wurden und das Musikinstrument in geeigneter Weise gekennzeichnet ist. (2) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs C sind erforderlich: 1.eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") UND 2.für Arten, die auch im Anhang II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"). (3) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs D ist eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
Gültig
05.02.2015 bis 31.07.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF