Findok · Richtlinien
VB-0330
4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 05.02.2015
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.02.2015 bis 31.07.2020.
Wortlaut laut Findok
4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.1. Einfuhr in die Union
(1) Für die Einfuhr von Arten der Anhänge A oder B sind erforderlich:
1.eine Einfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638"), ausgestellt im Bestimmungsmitgliedstaat (Abschnitt 1 Z 8)
UND
2.für Arten, die auch im Anhang I, II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass diese Unterlagen der Einfuhrzollstelle vorzulegen sind,
An Stelle der Einfuhrgenehmigung können vorgelegt werden
eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C403"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C404"), für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere, oder
eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden., oder
eine Musikinstrumentenbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6b.), sofern die zur Herstellung des Musikinstruments verwendeten Exemplare rechtmäßig erworben wurden und das Musikinstrument in geeigneter Weise gekennzeichnet ist.
(2) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs C sind erforderlich:
1.eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639")
UND
2.für Arten, die auch im Anhang II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402").
(3) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs D ist eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
- Gültig
- 05.02.2015 bis 31.07.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF