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Findok · Richtlinien

VB-0330

4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

überholte Fassung (bis 14.03.2013)RichtlinieBMF-010311/0111-IV/8/2012gilt ab 26.11.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.11.2010 bis 14.03.2013.

Wortlaut laut Findok

4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen 4.1. Einfuhr in die GemeinschaftUnion (1) Für die Einfuhr von Arten der Anhänge A oder B sind erforderlich: 1.eine Einfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638"), ausgestellt im Bestimmungsmitgliedstaat (Abschnitt 1 Z 8) UND 2.für Arten, die auch im Anhang I, II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400"), falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass diese Unterlagen der Einfuhrzollstelle vorzulegen sind, An Stelle der Einfuhrgenehmigung können vorgelegt werden eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7323"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7324"), für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere, oder eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden. (2) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs C sind erforderlich: 1.eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") UND 2.für Arten, die auch im Anhang II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.64.8.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400"). (3) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs D ist eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0111-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 50)
Gültig
26.11.2010 bis 14.03.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF