Findok · Richtlinien
VB-0330
4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 19.01.2022
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union
(1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich:
eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72https://cites.org/eng/parties/country-profiles/national-authorities vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72https://cites.org/eng/parties/country-profiles/national-authorities vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C403"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C404"), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder
eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworben wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden, oder
eine Musikinstrumentenbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6b.), sofern die zur Herstellung des Musikinstruments verwendeten Exemplare rechtmäßig erworben wurden und das Musikinstrument in geeigneter Weise gekennzeichnet ist.
(2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 19.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF