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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union

überholte Fassung (bis 04.02.2015)RichtlinieBMF-010311/0080-IV/8/2014gilt ab 15.03.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.03.2013 bis 04.02.2015.

Wortlaut laut Findok

4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Union (1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich: eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322C401"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322C401"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7323C403"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7324C404"), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden. (2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0080-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
17, 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 50)
Gültig
15.03.2013 bis 04.02.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF