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Findok · Richtlinien

VB-0330

4.11. Einfuhrverbote

geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 04.01.2024

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Wortlaut laut Findok

4.11. Einfuhrverbote (1) Gemäß Artikel 1 der Aussetzungsverordnung ist die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten (siehe Anlage 13) in die Union verboten. Dieses Verbot gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Einfuhren von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (Abschnitt 6.2.) sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen (Abschnitt 6.3.) sind von dem Verbot nicht erfasst. (2) Die Vollziehung des Einfuhrverbotes erfolgt daher durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) im Zuge der Erteilung der Genehmigung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Aussetzungsverordnung auch für die Abgrenzung zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen von Bedeutung ist (siehe Abschnitt 7.1.1. Abs. 6).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.548.764
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
Gültig
04.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF