Findok · Richtlinien
VB-0330
4.11. Einfuhrverbote
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 04.01.2024
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
17.03.201014.04.201026.11.201007.09.201108.09.201211.07.201304.09.201428.05.201509.11.201727.02.201917.10.201901.08.202004.01.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4.11. Einfuhrverbote
(1) Gemäß Artikel 1 der Aussetzungsverordnung ist die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten (siehe Anlage 13) in die Union verboten. Dieses Verbot gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Einfuhren von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (Abschnitt 6.2.) sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen (Abschnitt 6.3.) sind von dem Verbot nicht erfasst.
(2) Die Vollziehung des Einfuhrverbotes erfolgt daher durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) im Zuge der Erteilung der Genehmigung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Aussetzungsverordnung auch für die Abgrenzung zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen von Bedeutung ist (siehe Abschnitt 7.1.1. Abs. 6).
Normen und Schlagworte
- Art. 1 DVO 2023/2770, ABl. L 2023/2770 vom 13.12.2023
- DVO 2023/2770, ABl. L 2023/2770 vom 13.12.2023
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 04.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF