Findok · Richtlinien
VB-0330
4.11. Einfuhrverbote
überholte Fassung (bis 03.09.2014)RichtlinieBMF-010311/0081-IV/8/2013gilt ab 11.07.2013
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.07.2013 bis 03.09.2014.
17.03.201014.04.201026.11.201007.09.201108.09.201211.07.201304.09.201428.05.201509.11.201727.02.201917.10.201901.08.202004.01.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
4.11. Einfuhrverbote
(1) Gemäß Artikel 1 der Aussetzungsverordnung ist die Einfuhr der in der Anlage dieser Verordnung angeführten Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten (siehe Anlage 13) in die Union verboten. Dieses Verbot gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Einfuhren von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen (Abschnitt 6.2.) sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen (Abschnitt 6.3.) sind von dem Verbot nicht erfasst.
(2) Die Vollziehung des Einfuhrverbotes erfolgt daher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) im Zuge der Erteilung der Genehmigung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Aussetzungsverordnung auch für die Abgrenzung zwischen gerichtlich strafbaren Handlungen und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen von Bedeutung ist (siehe Abschnitt 7.1.1. Abs. 6).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0081-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20 (geltend: 50)
- Gültig
- 11.07.2013 bis 03.09.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF