Findok · Richtlinien
VB-0330
Muster 2: Muster des Formblattes für Einfuhrmeldungen
überholte Fassung (bis 18.01.2022)Richtlinie2021-0.392.642gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 18.01.2022.
Wortlaut laut Findok
Muster 2: Muster des Formblattes für Einfuhrmeldungen
[Grafik]
Anweisungen und Erläuterungen
1.Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
4. Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
5.Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
6.Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
9.Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
10.Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist "III" anzugeben.
12.Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
13.Der Einführer muss bei der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
14.Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.392.642
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 39, 40 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.08.2020 bis 18.01.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF