Findok · Richtlinien
VB-0330
Muster 2: Muster des Formblattes für Einfuhrmeldungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 13.02.2025
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
Muster 2: Muster des Formblattes für Einfuhrmeldungen
[Grafik]
Hinweis: Bis zum 19. Jänner 2023 können auch die bis 18. Jänner 2022 gültigen Formblätter für Einfuhrmeldungen verwendet werden.
Anweisungen und Erläuterungen
1.Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
4.Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
5.Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
6.Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
9. Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
Wder Natur entnommene Exemplare
Rin einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
DTiereExemplare von Arten in Anhang AI des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in gemäßdas vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15)Betriebe, die Exemplare der in das RegisterAnhang I des CITES-Sekretariats aufgenommenen BetriebenÜbereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
Azu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
Cin Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
Fin Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
Ieingezogene oder beschlagnahmte Exemplare (1)
OExemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (1)
UHerkunft unbekannt (ist zu begründen)
XExemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
Yaus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als "künstlich vermehrt" im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist.
10.Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
11.Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist "III" anzugeben.
13.Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
14.Der Einführer muss bei der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
15.Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
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(1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
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Normen und Schlagworte
- Kapitel XIII VO 865/2006, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 13.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF