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Findok · Richtlinien

VB-0330

7.1.4. Vereinfachte Strafverfügung

überholte Fassung (bis 13.04.2010)RichtlinieBMF-010311/0026-IV/8/2010gilt ab 17.03.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.03.2010 bis 13.04.2010.

Wortlaut laut Findok

7.1.4. Vereinfachte Strafverfügung (1) Gemäß § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit vereinfachter Strafverfügung über 1.Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.3.) und 2.Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2. Abs. 1 und 3), wenn a)Exemplare einer Art betroffen sind, die in Anhang A oder Anhang B aufgeführt sind, und der gemeine Wert 3.000 Euro nicht übersteigt oder b)Exemplare einer Art betroffen sind, die in Anhang C oder Anhang D aufgeführt sind, erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen. (2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1) und andere Finanzvergehen gemäß § 8 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2.) und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden und beträgt somit 2.175 Euro. (3) Werden Exemplare, die im Anhang A, Anhang B, Anhang C oder Anhang D angeführt sind, mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG für verfallen erklärt, ist dies dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) bekannt zu geben, welches das weitere Verfahren nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) durchzuführen hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0026-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 50)
Gültig
17.03.2010 bis 13.04.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF