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Findok · Richtlinien

VB-0330

7.1.4. Vereinfachte Strafverfügung

überholte Fassung (bis 29.03.2016)RichtlinieBMF-010311/0082-IV/8/2015gilt ab 15.08.2010

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.08.2010 bis 29.03.2016.

Wortlaut laut Findok

7.1.4. Vereinfachte Strafverfügung (1) Gemäß § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG mit vereinfachter Strafverfügung über 1.Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 5 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.3.) und Hinweis: Im Text des § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 wird auf "Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 ArtHG 2009" verwiesen. Dabei handelt es sich aber um einen Redaktionsfehler. Die Finanzordnungswidrigkeiten sind im § 8 Abs. 5 ArtHG 2009 geregelt. 2.Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2. Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3), wenn a)Exemplare einer Art betroffen sind, die in AnhangAnhang A oder B A oder Anhang B aufgeführt sind, und der gemeine Wert 3.000 Euro nicht übersteigt oder b)Exemplare einer Art betroffen sind, die in AnhangAnhang C oder D C oder Anhang D aufgeführt sind, erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009 nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen. Hinweis: Ein Verfall ist gemäß § 8 Abs. 7 ArtHG 2009 nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009 vorgesehen, nicht aber auch in den Fällen des § 8 Abs. 3 ArtHG 2009, der grob fahrlässig begangene Handlungen betrifft. Daher kommt ein Verfall bei einer Erledigung nach § 146 FinStrG auch nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 ArtHG 2009, der vorsätzlich begangene Handlungen betrifft, in Frage. (2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 (siehe Abs. 1) und andere Finanzvergehen gemäß § 8 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2.) und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden und beträgt somit 2.175 Euro. (3) Werden Exemplare, die im AnhangAnhang A, B, C oder D A, Anhang B, Anhang C oder Anhang D angeführt sind, mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG für verfallen erklärt, ist dies dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3 Abs. 3) bekannt zu geben, welches das weitere Verfahren nach § 11 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) durchzuführen hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0082-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 (geltend: 50)
Gültig
15.08.2010 bis 29.03.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF