RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

5.2.3. Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen

überholte Fassung (bis 26.02.2019)RichtlinieBMF-010311/0052-III/11/2017gilt ab 20.12.2014

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2014 bis 26.02.2019.

Wortlaut laut Findok

5.2.3. Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen (1) Der Eingangs- oder Ausgangszollstelle sind für jede Sendung, für die eine Wanderausstellungsbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C403") oder eine Reisebescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C404") ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen: das Original der Wanderausstellungsbescheinigung (Abschnitt 4.5.) oder der Reisebescheinigung (Abschnitt 4.6.) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes und eine zusätzliche Kopie des Ergänzungsblattes und - sofern die Wanderausstellung beziehungsweise das Exemplar aus einem Drittland stammt - zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.) Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Wanderausstellungsbescheinigung oder eine Reisebescheinigung ausgestellt worden sein, wobei dann neben dem Original der Wanderausstellungsbescheinigung oder der Reisebescheinigung auch das Original der vom Drittland dazu ausgestellten Ergänzungsblätter vorzulegen ist. (2) Die Ein- oder Ausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Ergänzungsblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind die Originaldokumente an die Partei zu retournieren und die zollamtlich bestätigte Kopie des Ergänzungsblattes unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung III/48, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0052-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 (geltend: 50)
Gültig
20.12.2014 bis 26.02.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF