Findok · Richtlinien
VB-0330
5.2.3. Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen
geltende FassungRichtlinie2026-0.548.764gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Wortlaut laut Findok
5.2.3. Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen
(1) Der Eingangs- oder Ausgangszollstelle sind für jede Sendung, für die eine Wanderausstellungsbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C403") oder eine Reisebescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C404") ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
das Original der Wanderausstellungsbescheinigung (Abschnitt 4.5.) oder der Reisebescheinigung (Abschnitt 4.6.) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes und
eine zusätzliche Kopie des Ergänzungsblattes und
- sofern die Wanderausstellung beziehungsweise das Exemplar aus einem Drittland stammt - zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.)
Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Wanderausstellungsbescheinigung oder eine Reisebescheinigung ausgestellt worden sein, wobei dann neben dem Original der Wanderausstellungsbescheinigung oder der Reisebescheinigung auch das Original der vom Drittland dazu ausgestellten Ergänzungsblätter vorzulegen ist.
(2) Die Ein- oder Ausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Ergänzungsblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
die Originaldokumente an die Partei zu retournieren und
die zollamtlich bestätigte Kopie des Ergänzungsblattes unverzüglich an das Bundesministerium für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie, Abteilung III/6, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.548.764
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50 (geltend: 50)
- Gültig
- 01.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF