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Findok · Richtlinien

VB-0330

5.2.1. Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrmeldungen

überholte Fassung (bis 11.03.2019)RichtlinieBMF-010311/0020-III/11/2019gilt ab 27.02.2019

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.02.2019 bis 11.03.2019.

Wortlaut laut Findok

5.2.1. Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrmeldungen (1) Die Einfuhrabfertigung ist durch die Grenzzollstelle auf dem Formblatt Nr. 1 (Original - weiß) und aufdem Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber - gelb) der Einfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638") bzw. der Einfuhrmeldung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") zu bestätigen. Auf der Einfuhrgenehmigung hat dies im Feld 27 vordrucksgemäß, auf der Einfuhrmeldung im Feld 14 durch Anbringen von WE-Nummer, Amtsstempel und Unterschrift zu erfolgen. Auf den vorzulegenden (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes ist die Einfuhr durch Anbringen von WE-Nummer, Amtsstempel und Unterschrift ebenfalls zu bestätigen. (2) Das Formblatt Nr. 1 (weiß) der Einfuhrgenehmigung bzw. der Einfuhrmeldung ist gemeinsam (angeheftet) mit den vorzulegenden (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes unverzüglich an das Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und ForstwirtschaftTourismus, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung I/8, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln, und zwar auch dann, wenn die Genehmigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. (3) Das Formblatt Nr. 2 (gelb) der Einfuhrgenehmigung bzw. der Einfuhrmeldung ist der Partei nach Ausfüllen und Bestätigen von Feld 27 bzw. Feld 14 zu retournieren. (4) Geht eine von einer Zollstelle bestätigte a)Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung oder b)Kopie für den Einführer (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört und die Ausstellung eines Duplikates beantragt, ist die Partei an das Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) zu verweisen. (5) Eine Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung verfällt, wenn a)die darin erwähnten Tiere gestorben, entwichen oder zerstört worden sind, b)bei Arten, die im Anhang A angeführt sind, die Angaben in Feld 3 (Einführer) sich als nicht mehr richtig erweisen, oder c)die Angaben in den Feldern 6 (Unterbringungsort) und 8 (Beschreibung der Exemplare) nicht mehr zutreffen. Solche ungültig gewordenen Dokumente müssen unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden, welche gegebenenfalls eine neue, den geänderten Tatsachen Rechnung tragende Bescheinigung ausstellen kann.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0020-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
35 (geltend: 50)
Gültig
27.02.2019 bis 11.03.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF