Findok · Richtlinien
VB-0330
5.2.1. Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrmeldungen
überholte Fassung (bis 26.11.2013)RichtlinieBMF-010311/0067-IV/8/2013gilt ab 17.03.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.03.2010 bis 26.11.2013.
Wortlaut laut Findok
5.2.1. Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrmeldungen
(1) Die Einfuhrabfertigung ist durch die Grenzzollstelle auf dem Formblatt Nr. 1 (Original - weiß) und aufdem Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber - gelb) der Einfuhrgenehmigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638") bzw. der Einfuhrmeldung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") zu bestätigen. Auf der Einfuhrgenehmigung hat dies im Feld 27 vordrucksgemäß, auf der Einfuhrmeldung im Feld 14 durch Anbringen von WE-Nummer, Amtsstempel und Unterschrift zu erfolgen. Auf den vorzulegenden (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes ist die Einfuhr durch Anbringen von WE-Nummer, Amtsstempel und Unterschrift ebenfalls zu bestätigen.
(2) Das Formblatt Nr. 1 (weiß) der Einfuhrgenehmigung bzw. der Einfuhrmeldung ist gemeinsam (angeheftet) mit den vorzulegenden (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/4, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln, und zwar auch dann, wenn die Genehmigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
(3) Das Formblatt Nr. 2 (gelb) der Einfuhrgenehmigung bzw. der Einfuhrmeldung ist der Partei nach Ausfüllen und Bestätigen von Feld 27 bzw. Feld 14 zu retournieren.
(4) Geht eine von einer Zollstelle bestätigte
a)Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung oder
b)Kopie für den Einführer (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung
verloren, wird sie gestohlen oder zerstört und die Ausstellung eines Duplikates beantragt, ist die Partei an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) zu verweisen.
(5) Eine Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung verfällt, wenn
a)die darin erwähnten Tiere gestorben, entwichen oder zerstört worden sind,
b)bei Arten, die im Anhang A angeführt sind, die Angaben in Feld 3 (Einführer) sich als nicht mehr richtig erweisen, oder
c)die Angaben in den Feldern 6 (Unterbringungsort) und 8 (Beschreibung der Exemplare) nicht mehr zutreffen.
Solche ungültig gewordenen Dokumente müssen unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden, welche gegebenenfalls eine neue, den geänderten Tatsachen Rechnung tragende Bescheinigung ausstellen kann.
(6) Sind die zur Abfertigung gestellten Waren von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht erfasst, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "Y900" anzugeben, wenn im TARIC ein Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthalten ist.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0067-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 (geltend: 50)
- Gültig
- 17.03.2010 bis 26.11.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF