RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0330

Anlage 11

überholte Fassung (bis 04.02.2015)RichtlinieBMF-010311/0080-IV/8/2014gilt ab 11.07.2013

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.07.2013 bis 04.02.2015.

Wortlaut laut Findok

Anlage 11 Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen | Anhang VO 338/97 | Person mit normalem Aufenthalt in der EU (> 185 Tage/Jahr) | Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU |   | erstmalige Ausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) | Wiederausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) | reist mit persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen vorübergehend in die EU ein und wieder aus | erwirbt persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände in der EU und reist mit diesen aus | A | keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich | Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) | Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, die von einer Person außerhalb des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden | keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich | B | keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) | keine Artenschutzdokumente erforderlich Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. | keine Artenschutzdokumente erforderlich Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. | C | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | D | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich *) Beispielsweise durch eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechnung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0080-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 50)
Gültig
11.07.2013 bis 04.02.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF