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Findok · Richtlinien

VB-0330

Anlage 11

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0017-IV/8/2016gilt ab 05.02.2015

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.02.2015 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

Anlage 11 Ausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen | Anhang VO 338/97 | Person mit normalem Aufenthalt in der EU (> 185 Tage/Jahr) | Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU |   | erstmalige Ausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) | Wiederausfuhr aus der EU (einschließlich Übersiedlung in ein Drittland) | reist mit persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen vorübergehend in die EU ein und wieder aus | erwirbt persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände in der EU und reist mit diesen aus | A | keineKeine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. | Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *) | Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, die von einer Person außerhalb des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden. | keineKeine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. | B | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände keineKeine Ausnahmeregelung für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. | Keine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein - Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *). | keineKeine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein Artenschutzdokumente- Original und Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände sind keine Artenschutzdokumente erforderlich. | keineKeine Ausnahmeregelung für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein Artenschutzdokumente- Original und Kopie der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Mengenbeschränkungen bestehen für die Ausfuhr von: bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann. und/oder Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person. Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände sind keine Artenschutzdokumente erforderlich. | C oder D | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | keineKeine Artenschutzdokumente erforderlich. | D | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich | keine Artenschutzdokumente erforderlich *) Beispielsweise durch eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechnung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0017-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
23, 24, 25, 26 (geltend: 50)
Gültig
05.02.2015 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF