Findok · Richtlinien
VB-0330
5.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
überholte Fassung (bis 14.03.2013)RichtlinieBMF-010311/0111-IV/8/2012gilt ab 15.08.2010
Inhaltsverzeichnis der VB-0330
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.08.2010 bis 14.03.2013.
Wortlaut laut Findok
5.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0330: Artenschutz" (VuB-Code "0330") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen bei der Einfuhr folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten Einfuhr
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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C400
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Vorlage der erforderlichen "CITES"-Bescheinigung
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siehe Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.8.
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C635
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Etiketten für CITES-Exemplare im nicht-kommerziellen Verkehr zwischen Wissenschaftlern
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siehe Abschnitt 6.3.
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C638
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Einfuhrgenehmigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES)
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siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.4. und Abschnitt 5.2.1.
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C639
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Einfuhrmeldung für CITES-Exemplare
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siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.9. und Abschnitt 5.2.1.
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Y900
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
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Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.1.
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7323
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Wanderausstellungsbescheinigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES)
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siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.5. und Abschnitt 5.2.3.
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7324
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Reisebescheinigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES)
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siehe Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.6. und Abschnitt 5.2.3.
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7339
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Ausnahme von VuB 0330 (CITES)
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Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 6.2.1.
(3) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen bei der Ausfuhr folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten Ausfuhr
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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C635
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Etiketten für CITES-Exemplare im nicht-kommerziellen Verkehr zwischen Wissenschaftlern
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siehe Abschnitt 6.3.
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N851
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Pflanzengesundheitszeugnis
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siehe Abschnitt 4.7.
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Y900
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Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Übereinkommen (CITES)
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Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 2.1.
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7322
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Ausfuhrgenehmigung/Wiederausfuhrbescheinigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES)
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siehe Abschnitt 4.2., Abschnitt 4.4. und Abschnitt 5.2.2.
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7323
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Wanderausstellungsbescheinigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES)
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siehe Abschnitt 4.2., Abschnitt 4.5. und Abschnitt 5.2.3.
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7324
|
Reisebescheinigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES)
|
siehe Abschnitt 4.2., Abschnitt 4.6. und Abschnitt 5.2.3.
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7339
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Ausnahme von VuB 0330 (CITES)
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Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 6.2.2.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0111-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0048-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34486
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 50)
- Gültig
- 15.08.2010 bis 14.03.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF