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Findok · Richtlinien

VB-0330

7.4. Artenschutz-Aufgriffsmeldungen und Folgemeldungen

überholte Fassung (bis 31.07.2020)RichtlinieBMF-010311/0085-III/11/2019gilt ab 27.09.2012

Inhaltsverzeichnis der VB-0330

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 27.09.2012 bis 31.07.2020.

Wortlaut laut Findok

7.4. Artenschutz-Aufgriffsmeldungen und Folgemeldungen (1) Gemäß Artikel 14 Abs. 1 lit.Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind die Kommission und das Artenschutz-Sekretariat von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren, zu informieren. (2) Über jeden Aufgriff von Exemplaren geschützter Arten wild lebender Tiere oder Pflanzen ist daher eine Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zu erstellen. Diese "Artenschutz-Aufgriffsmeldungen" sind unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements zu erstatten. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Erstattung der Meldungen bzw. des Ausfüllens wird auf die diesbezügliche Verfahrensbeschreibung verwiesen. (3) Alle weiteren Entwicklungen des Falles, insbesondere eine Beschlagnahme von Exemplaren (falls diese nicht bereits in der Aufgriffsmeldung mitgeteilt worden ist), eine Änderung des Unterbringungsortes beschlagnahmter Exemplare, das Nachbringen von Dokumenten, die Beiziehung eines Sachverständigen, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, die Verhängung einer Strafe im Finanzstrafverfahren (einschließlich der Strafhöhe und eines allfälligen Verfallsausspruchs), die Einstellung eines Finanzstrafverfahrens, die Einbringung eines Rechtsmittels im Finanzstrafverfahren, die Entscheidung über ein Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren, eine Anzeige bei Gericht, das Einlangen eines Straferkenntnisses (einschließlich der Strafhöhe und der allfälligen Einziehung von Exemplaren), die Einstellung eines Strafverfahrens, die der meldenden Zollstelle bekannt werden oder die sie selbst getroffen hat, sind unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements ebenfalls an das Bundesministerium für Finanzen zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung der weiteren Entwicklung gilt in gleicher Weise insbesondere auch für die Finanzstrafbehörden hinsichtlich eigener Veranlassungen, und zwar auch dann, wenn die ursprüngliche Aufgriffsmeldung nicht durch die Finanzstrafbehörde erstattet wurde. Hinweis: Sofern eine Artenschutz-Aufgriffsmeldungen nicht unter Verwendung des e-zoll Kontrollmanagements sondern mittels der "Artenschutz-Aufgriffsmeldung" im Zoll-Standardset erstattet wurde, können die Folgemeldungen aus technischen Gründen nicht im e-zoll Kontrollmanagement erstattet werden. Derartige Folgemeldungen sind mittels normaler E-Mail an Post.VuB@bmf.gv.at zu übermitteln.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0085-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0048-IV/8/2008
Stammnummer
34486
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38 (geltend: 50)
Gültig
27.09.2012 bis 31.07.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF