Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0950-W/05
Strittig ist die Bewertung eines Wohnungsgebrauchsrechts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0950-W/05vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Josef Krist,
1010 Wien, Liebiggasse 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. Oktober 2003, ErfNr.
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 16% von dem
gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von
€ 9.573,-- sohin mit
€ 1.531,68 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12.8.2003 erwarb Frau MH 177/1511
Anteile am Grundstück 4, mit welchen Wohnungseigentum am Haus B verbunden
ist. In Einem räumte sie dem Berufungswerber (Bw.), geb. am x ein
lebenslängliches, unentgeltliches Wohngebrauchsrecht an diesem Haus derart
ein, dass der Bw. das Recht hat, gemeinsam mit Frau MH das gesamte Haus B samt
Gartenanteil mitzunützen. Dieses Recht war grundbücherlich
sicherzustellen.
Abweichend von den Parteien die eine Bewertung von
€ 200,-/anno vorgenommen hatten bewertete das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dieses Wohnrecht mit
€ 200,-/Monat -.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw.
für diesen Rechtsvorgang Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG mit 20 % von € 35.890,00 = € 7.178, fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung wendet sich gegen die
durch das Finanzamt vorgenommene Bewertung und führt aus, dass es sich um
die Einräumung eines Mitbenützungsrechtes handle; derartige Rechte
würden üblicherweise am Markt nicht gehandelt und es sei der Ansatz
von € 2.400,-/anno weit überhöht und nicht nachvollziehbar.
Weiters bringt der Bw. vor, dass mit der neuen Wohnsitznahme nicht unerhebliche
Kosten verbunden gewesen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.3.2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Der Bw. beantragte sodann die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat legte
der Bw. Rechnungen in Höhe von € 8.316,34 über die
Anschaffung von Einrichtungsgegnständen für das Haus vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass ein
schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt und dass auch die Gewährung
von Vermögensgebrauch Gegenstand einer Schenkung oder einer freigebigen
Zuwendung sein kann steht ebenso außer Streit.
Nun hat jedoch der Bw. im Laufe des Berufungsverfahrens
vorgebracht, dass die Wohnungsnahme für ihn mit Kosten verbunden war. Da es
im Bereich der Schenkungssteuer dem Abgabenpflichtigen auch nicht verwehrt ist,
auch während des Berufungsverfahrens Ergänzungen zum Sachverhalt
vorzubringen, ist bei der nunmehrigen Entscheidung auch zu berücksichtigen,
dass der Bw. Investitionen in das Haus getätigt hat. Die vorgelegten
Rechungen und Zahlungsbelege (alle vom September 2003) lauten alle auf den Bw.
und besteht für den unabhängigen Finanzsenat kein Anlass dafür,
an den Angaben der Parteien zu zweifeln, dass die dort ausgewiesenen
Beträge in Höhe von insgesamt € 8.316,34 tatsächlich
vom Bw. getragen wurden. Es entspricht durchaus den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass unter Lebensgefährten beide Partner
Investitionen in das gemeinsam bewohnte Haus vornehmen, auch wenn nur einer der
beiden Eigentümer der Liegenschaft ist. Es ist nachvollziehbar, dass der
Bw. die Investitionen in das Haus seiner Lebensgefährtin deshalb
getätigt hat, um in Zukunft das Haus gemeinsam mit seiner
Lebensgefährtin zu bewohnen.
Im vorliegenden Fall leitet sich ein Teil des Wertes des
dem Bw. nunmehr eingeräumten Wohnrechtes aus seinen eigenen Geldleistungen
ab. Daher haben diese Leistungen des Bw., auch wenn sie im Vertrag nicht
ausdrücklich als Entgelt festgelegt wurde, doch einen Einfluss darauf
inwieweit im Vermögen des Bw. eine Bereicherung eingetreten ist.
Nun ist das Wohnungsgebrauchsrecht im Sinne des § 509
ABGB das dingliche Recht zum Gebrauch einer Wohnung, das je nach Umfang der
Gestattung entweder den Grundsätzen des unbeschränkten
Fruchtgenussrechtes oder jenen des auf die persönlichen Bedürfnisse
abgestellten Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist. Das Ausmaß der
Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten eingeräumten Befugnissen
richtet sich nach dem Inhalt des Titels, im gegenständlichen Fall nach dem
Inhalt des Vertrages.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein
Wohnungsgebrauchsrecht, das von den Parteien mit jährlich € 200,-
bewertet wurde, während das Finanzamt dieses Recht mit monatlich
€ 200,- bewertete. Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG 1955 sind Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes festzusetzen. Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld
bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen. Der übliche Mittelpreis am Verbrauchsort ist
der Betrag, den der Empfänger der Sachbezüge am Verbrauchsort
hätte aufwenden müssen, um sich die Güter und Leistungen im
freien Wirtschaftsverkehr zu beschaffen. Der Wert ist nach einem objektiven
Maßstab zu ermitteln. Nun kann der Ansicht des Bw., dass das
Wohnrecht, weil es sich um ein Mitbenützungsrecht handelt nahezu wertlos
wäre, insoferne nicht gefolgt werden, da der Bw. durch die Einsparung von
Kosten für eine andere Wohnungsnahme jedenfalls eine Bereicherung
erfährt und die vom Bw. vorgebrachten Einschränkungen
ausschließlich auf den subjektiven und persönlichen
Verhältnissen des Bw. basieren.
Maßstab für die Bewertung des Wohnrechtes ist
der ortsübliche Mietzins am Verbrauchsort, den der Begünstigte als
Miete aufwenden müsste, um in der gegenständlichen Wohnung wohnen zu
können. Dabei ist die Größe der Wohnung genauso ausschlaggebend
wie die bauliche Situation im Einzelfall. Es kann damit grundsätzlich dem
Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Berechnung des angemessenen
Mietzinses in Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen hat; doch ist
durch die Einräumung eines (Mit)benutzungsrecht jedenfalls eine
Einschränkung zu einem uneingeschränkten Nutzungsrechtes gegeben,
sodass im Berufungsfall nur vom halben Wert ausgegangen werden kann.
Somit ergibt sich als Wert des Wohnrechtes ein Betrag von
€ 18.000,-. Stellt man diesen Betrag den vom Bw. erbrachten
Geldleistungen in Höhe von rund € 8.316,34 gegenüber so
zeigt sich, dass der Wert des dem Bw. eingeräumten Wohnrechtes und die vom
Bw. getätigten Aufwendungen in einem solchen Missverhältnis stehen,
dass sich für den Bw. auf jeden Fall eine geringere Bereicherung
ergibt.
Diese Bereicherung besteht jedoch lediglich in dem
Ausmaß in dem der Wert des Wohnrechtes die vom Bw. geleisteten Zahlungen
übersteigt. Die Berechnung der Schenkungssteuer stellt sich daher wie folgt
dar:
|
|
EURO
|
Wohnungsgebrauchsrecht:
|
18.000,---
|
abzüglich erbrachter Geldleistungen
|
8.316,34
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ergibt (gerundet gemäß
§ 28 ErbStG)
|
9.683,--
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1
ErbStG
|
110,---
|
Erwerb
|
9.573,---
|
zu entrichtende Schenkungssteuer gemäß
§ 8
Abs.1 ErbStG 16%
|
1.531,68
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0950-W/05
- Stammnummer
- 34477
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF