Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0729-W/05
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-W/05vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau C.S., P., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
30. August 2004 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2003, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 2. Juli 2003 und unter der Zahl x
erfasst, wurde von Frau C.S., der Berufungswerberin, beim Verwaltungsgerichtshof
eine Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates, RV/1, eingebracht. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dieses
Verfahren mit Beschluss vom 27. November 2003 eingestellt. Da von der
Berufungswerberin für diese Eingabe keine Gebühren entrichtet wurden,
wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde mit Bescheid vom 30. August 2004 für diese Eingabe vom
29. Juni 2003 gemäß
§ 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Gebühr in der Höhe von
€ 180,-- festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß
§ 9
Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten
Gebühr festgesetzt.
Beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien langte am 3. September 2004 ein Schriftsatz mit folgendem Inhalt
ein:
"Aufgrund der,
mir bereits, seitens des Verwaltungsgerichtshofes, per 25.5.04, zugegangenen
Gebührenvorschreibung v. EUR 180,--, - die mir auf meine persönliche,
resp. auch schriftliche Petition des Erlassens dieser Gebühr, sowohl, in
gerechter Prüfung der konkret vorliegenden Sachverhalte, als auch, meine
Tätigkeit, als Freischaffende Kulturmitarbeiterin, in logischer
Schlußfolgerung meiner eingebrachten Dokumentation richtig beurteilt
habende Oberinstanz, in der Tat, wohlwollenderweise, mit Bescheid v.21.6.04,
u.Zl. S 2, nachgelassen worden sind,
ersuche ich hiemit höflichst auch um wohlwollende Revidierung Ihres
Bescheides u.o.a.Zl. vom 30.8.04. Da diverse, von vornherein unklare, resp.
ungeklärte Sachverhalte, erst durch Beschwerdepräzisierungen, bei der
Prüfungsinstanz, konkret, beim Verwaltungsgerichtshof, ein klares Bild
erzeugen, waren demzufolge, von mir, mehrfach, Präzisierungen zu erbringen,
denen ich nach bestem Wissen und Gewissen, nachzukommen hatte, und mir auch die
größte Mühe gab, alles, entsprechend wahrheitsgemäßer
Sachverhalte, zu klären.
Ich sehe mich
daher veranlaßt, auch Ihre wohlwollende Revidierung gemäß des
Entscheids v. Verw.Gerichtshof u.Zl. S
2 zu erbitten."
Beigelegt wurden die Aufforderung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2004 zur Zahl y die Gebühr
in der Höhe von € 180,-- zu entrichten und die Mitteilung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2004, welche lautet:
"Zu Ihrem
Schreiben vom 8. und 11. Juni 2004 wird mitgeteilt, dass Ihre Eingabe vom
24. Jänner 2004 mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes
vom 22. April 2004 zu Zahl y nicht
als Beschwerde (bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) im Sinne des § 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 gewertet wurde.
Mangels des
Vorliegens eines gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz
1985 gebührenpflichtigen Tatbestandes ist die Aufforderung der hg.
Geschäftsstelle vom 25. Mai 2004 zur Einzahlung der Gebühr
in Höhe von € 180,-- daher als gegenstandslos zu
betrachten."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2005 die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie
folgt:
"Nach § 24
Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist für Beschwerden,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine
Eingabengebühr von 180,- € zu
entrichten.
Die
Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe beim
Verwaltungsgerichtshof
(VwGH).
Die gegenständliche
Beschwerde erfüllt alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen
Eingabe iS des § 24 Abs. 3 VwGG, wobei die Gebührenschuld am 2. 7.
2003 (Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe beim VwGH) entstanden
ist.
In der Berufung bringt die
Berufungswerberin (Bw.) vor, dass ihr seitens des VwGH mit Schreiben vom 25. 5.
2004 vorgeschrieben Gebühren i.H. von EUR 180,- mit Schreiben vom
21. 6. 2004, Zl. S
2,
nachgelassen worden sind.
Der
Berufung liegen ua. das Schreiben des VwGH vom 25. 5. 2004 zu Zl.
y (Kopie) sowie das Schreiben des VwGH,
Zl. S 2 (Kopie) vom 21. 6. 2004 bei.
Mit dem Schreiben vom 21. 6. 2004 gab der Gerichtshof der Bw. bekannt,
dass ihre Eingabe vom 24. 1. 2004 mit Beschluss des VwGH vom
22. 4. 2004 zu Zl. y nicht
als Beschwerde iS des § 24 Abs. 3 VwGG gewertet wurde und daher die
Aufforderung der Geschäftsstelle des VwGH vom 25. 5. 2004 zur
Einzahlung der Gebühr i.H. von EUR 180,- als gegenstandslos zu betrachten
sei.
Auf Grund der seitens des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vorgenommenen Erhebungen
wurde festgestellt, dass die seitens der Geschäftsstelle des VwGH an die
Bw. ergangene schriftliche Aufforderung vom 25. 5. 2004 zur Entrichtung der
Gebühr i.H. von EUR 180,- die beim VwGH am 27. 1. 2004
eingelangte Eingabe der Bw. vom 24. 1. 2004 betrifft. Diese Eingabe,
die seitens des VwGH mit der Zahl y
versehen wurde, wurde nicht als Beschwerde iS des § 24 Abs. 3 VwGG gewertet
und das diesbezügliche Aufforderungsschreiben zur Entrichtung der
Gebühr von EUR 180,- als gegenstandslos
erklärt.
Bei der im Betreff
des mit Berufung bekämpften Gebührenbescheides vom
30. 8. 2004 angeführten Schrift handelt es sich jedoch nicht um
die Eingabe der Bw. vom 24. 1. 2004 sondern um die
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 2. 7. 2003 (Zl.
x),
die im Gegensatz dazu gem. § 24 Abs. 3
VwGG der Gebühr von EUR 180,- unterliegt.
Wird eine feste
Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1
GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen
Entrichtung von Gebühren in einer im
§ 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend
angeordnet."
In dem Vorlageantrag wurden keine neuen, zumindest nicht
das gegenständliche Verfahren betreffende Argumente, vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Text der Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom
29. Juni 2003 folgend, ist eindeutig von der Erhebung einer Beschwerde
auszugehen ("Betr.: Beschwerdeeinbringung ....."). Die in Beschwerde gezogene
Berufungsentscheidung wurde der Eingabe in Kopie beigelegt. Der Schriftsatz ist
von der Berufungswerberin unterfertigt. Er erfüllt somit alle
Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 24
Abs. 3 VwGG.
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner spätestens im Zeitpunkt ihrer
Überreichung eine Gebühr von € 180,-- zu entrichten ist.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim
Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130, 27. 5. 1999,
99/16/0118 und 5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen der
Beschwerde am 2. Juli 2003 beim Verwaltungsgerichtshof wurde der
gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG
erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw.
wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe behandelt. Die Tatsache, dass der
Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 27. November 2003 das
Verfahren eingestellt hat, kann an der einmal entstandenen Gebührenschuld
nichts mehr ändern.
Die Vorschreibung der Gebühr erfolgte für die
Beschwerde vom 29. Juni 2003, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt
am 2. Juli 2003 und dort unter der Zahl x erfasst. Wenn in der
Berufung eingewendet wird, dass vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner Mitteilung
vom 21. Juni 2004 die Gebühr von € 180,-- nachgelassen
wurde, wird übersehen, dass vom Verwaltungsgerichtshof mit dieser
Mitteilung nicht die gegenständliche Beschwerde, sondern eine weitere
Eingabe, nämlich jene vom 24. Jänner 2004, welche bei ihm
unter der Zahl y erfasst wurde, nicht als Beschwerde (bzw. Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) im
Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG gewertet wurde. Diese Mitteilung des
Verwaltungsgerichtshofes enthält jedoch keine Aussagen darüber, dass
auch die gegenständliche Beschwerde vom 29. Juni 2003 vom
Verwaltungsgerichtshof nicht als Beschwerde (bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) im Sinne des §
24 VwGG gewertet wurde.
Die Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofes vom
21. Juni 2004, dass die Eingabe vom 24. Jänner 2004
nicht als Beschwerde (bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gewertet wurde, hat keinerlei Einfluss
auf das gegenständliche Verfahren. Die Beschwerde vom
29. Juni 2003, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am
2. Juli 2003 und bei diesem unter der Zahl x erfasst, die Gegenstand
dieses Verfahrens ist, erfüllt, wie bereits oben ausgeführt,
sämtliche Voraussetzungen für eine Beschwerde im Sinne des § 24
Abs. 3 VwGG. Mit der Überreichung der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof, also am 2. Juli 2003, ist die
Gebührenschuld entstanden. Die Vorschreibung der Gebühr in der
Höhe von € 180,-- für die Beschwerde vom
29. Juni 2003 erfolgte vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien somit zu Recht.
Im gegenständlichen Fall wurde eine feste Gebühr
nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG auch eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung
einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-W/05
- Stammnummer
- 34471
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF