Findok · Richtlinien
AH-2724
4A. Durchfuhr von Gütern und Technologien
überholte Fassung (bis 28.02.2013)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2012gilt ab 02.08.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.08.2012 bis 28.02.2013.
Wortlaut laut Findok
44A. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher RessourcenDurchfuhr von Gütern und Technologien
4.14A. Ausfuhrverbot1. Durchfuhrverbot
Den(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang IV bzw. V derI und Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten natürlichenGüter und Technologien mit oder juristischenohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcenin Nordkorea oder zur Verfügung gestellt werdenVerwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder zugutekommenauszuführen.
Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein.
(2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A.
Die Maßnahme(3) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist somit ein Totalembargo gegenes verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die genannten PersonenUmgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
4.24A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4.2.14A. Andere als die im Anhang IV bzw2.1. VNicht gekennzeichnete Unterpositionen der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder EinrichtungenKombinierten Nomenklatur
Güter aus derSiehe nachfolgenden Abschnitt 5. Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang IV bzw. V der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
4A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
4.2.24A. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4A.3. Vorabanmeldepflicht
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
4B. Durchfuhr von Luxuswaren
4B.1. Durchfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein.
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit2). In der Gemäß Art. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaftes verboten, Familiewissentlich und Jugendabsichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem istdenen die NummerUmgehung des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie Verbots bezweckt oder bewirkt wird.AH-1110 Abschnitt 5.1.
(3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2B.
4B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
4B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4B.3. Vorabanmeldepflicht
Siehe nachfolgenden Abschnitt 5.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang III VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 20)
- Gültig
- 02.08.2012 bis 28.02.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF