Findok · Richtlinien
AH-2724
4A. Durchfuhr von Gütern und Technologien
überholte Fassung (bis 06.06.2013)RichtlinieBMF-010302/0021-IV/8/2013gilt ab 01.03.2013
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2013 bis 06.06.2013.
Wortlaut laut Findok
4A. Durchfuhr von Gütern und Technologien
4A.1. Durchfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang I und Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein.
(2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A.
(3) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
4A.2. AusfuhrDurchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
4A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
4A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4A.3. Vorabanmeldepflicht
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
4B. Durchfuhr von Luxuswaren
4B.1. Durchfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein.
(2) Gemäß Art. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
(3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2B.
4B.2. AusfuhrDurchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
4B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4B.3. Vorabanmeldepflicht
Siehe nachfolgenden Abschnitt 57.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe a VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Anhang III VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
- Art. 4 Buchstabe b VO 329/2007, ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0021-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 20)
- Gültig
- 01.03.2013 bis 06.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF