RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-2724

4. Durchfuhr

geltende FassungRichtlinie2023-0.268.200gilt ab 19.04.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr 4.1. Durchfuhrverbot (1) Die Formulierung "zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, zu befördern schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. (2) Gem. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 sind Sendungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, zu überprüfen um sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten. (3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren oder Einfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2. und 3. Abschnitte 4A. bis 4G. entfallen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.268.200
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
20 (geltend: 20)
Gültig
19.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

AH-2724 — 4. Durchfuhr · RIS AI