Findok · Richtlinien
AH-2724
4. Durchfuhr
geltende FassungRichtlinie2023-0.268.200gilt ab 19.04.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr
4.1. Durchfuhrverbot
(1) Die Formulierung "zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, zu befördern schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein.
(2) Gem. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 sind Sendungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, zu überprüfen um sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten.
(3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren oder Einfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2. und 3.
Abschnitte 4A. bis 4G. entfallen
Normen und Schlagworte
- Art. 38 Abs. 1 VO 2017/1509, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.268.200
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 20)
- Gültig
- 19.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF