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Findok · Richtlinien

AH-2724

4. Durchfuhr

überholte Fassung (bis 17.09.2017)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2017gilt ab 05.05.2017

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.05.2017 bis 17.09.2017.

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr 4.1. Durchfuhrverbot Die Formulierung "zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben , zu befördern" schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren oder Einfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2. und 3. Abschnitte 4A. bis 4G. entfallen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0042-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 20)
Gültig
05.05.2017 bis 17.09.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF