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Findok · Richtlinien

AH-2724

4A. Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

überholte Fassung (bis 16.09.2013)RichtlinieBMF-010302/0049-IV/8/2013gilt ab 07.06.2013

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.06.2013 bis 16.09.2013.

Wortlaut laut Findok

4A. Durchfuhr von Gütern und Technologienmit doppeltem Verwendungszweck 4A.1. Durchfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. 4A.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 7. 4A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 7. 4A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4B. Durchfuhr von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper 4B.1. Durchfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang I und Anhang Ia dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen FällenIn Anhang Ia sind sämtliche Gegenstände, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe desMaterialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Abschnitts 2AVerordnung (EG) Nr. 428/2009 sind. (32) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2A. 4A4B.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 4A4B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 7. 4A4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 7. 4A4B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 4A4C.3. Vorabanmeldepflicht Durchfuhr von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper, andere als jene des Abschnitts 4B. 4C.1. Durchfuhrverbot Siehe nachfolgenden(1) Gemäß Abschnitt 7Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die in Anhang Ib dieser Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. Im Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. (3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2C. 4B4D. Durchfuhr von LuxuswarenGold, Edelmetallen und Diamanten 4D.1. Durchfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang VII der Verordnung aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2D. 4E. Durchfuhr von Luxuswaren 4B4E.1. Durchfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. (2) Gemäß Art. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. (3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2B2E. 4F. Durchfuhr von nordkoreanischer Währung 4F.1. Durchfuhrverbot (1) Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2F. 4B4G.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterGütern an benannte Personen 4B4G.2.11. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturDurchfuhrverbot Siehe nachfolgenden Abschnitt 7. 4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Siehe nachfolgenden Abschnitt 7. 4B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur(1) Gemäß Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 Voranfragedürfen den in den Anhängen IV und über die Verwendung des Dokuments sind der ArbeitsrichtlinieV dieser Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmenOrganisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. 4B.3. Vorabanmeldepflicht Siehe nachfolgendenWenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen der Abschnitt 7e 2G.2., 2G.3. und 2G.4. Definition "Wirtschaftliche Ressourcen": Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Die Formulierung schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. (2) Gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. (3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2G.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0049-IV/8/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 20)
Gültig
07.06.2013 bis 16.09.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF