Findok · Richtlinien
AH-2724
6. Waffenembargo
überholte Fassung (bis 18.04.2023)Richtlinie2021-0.779.177gilt ab 02.07.2019
Inhaltsverzeichnis der AH-2724
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.07.2019 bis 18.04.2023.
Wortlaut laut Findok
6. Waffenembargo
Gegenüber Nordkorea gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
Zusätzlich zu der Verpflichtung, eine Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates abzugeben, erklärt die Person, die genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.
Angaben in e-zoll:
- Dokumentenartencode N941 (Embargogenehmigung) oder
- falls die waren nicht erfasst sind:
- Dokumentenartencode Y920UND4NAV (andere Waren, als jene Maßnahmen die in den dazu verknüpften Fußnoten aufgeführt sind; Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und den Verordnungen dazu in der Aus-, Ein- und Durchfuhr) oder
- Dokumentenartencode Y920UND4FSB ((andere Waren, als jene Maßnahmen die in den dazu verknüpften Fußnoten aufgeführt sind; Voranfrage; Bescheid des BMDW mit maßnahmenbefreiender Wirkung).
7. Strafbestimmungen
7.1. Geltungsumfang der Verordnungen
Gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gelten diese:
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
- für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
7.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 49 VO 267/2012, ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1
- Art. 15 VO 359/2011, ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.779.177
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0141-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34466
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19 (geltend: 20)
- Gültig
- 02.07.2019 bis 18.04.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF