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Findok · Richtlinien

AH-2724

6. Waffenembargo

überholte Fassung (bis 18.04.2023)Richtlinie2021-0.779.177gilt ab 02.07.2019

Inhaltsverzeichnis der AH-2724

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.07.2019 bis 18.04.2023.

Wortlaut laut Findok

6. Waffenembargo Gegenüber Nordkorea gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. Zusätzlich zu der Verpflichtung, eine Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates abzugeben, erklärt die Person, die genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind. Angaben in e-zoll: - Dokumentenartencode N941 (Embargogenehmigung) oder - falls die waren nicht erfasst sind: - Dokumentenartencode Y920UND4NAV (andere Waren, als jene Maßnahmen die in den dazu verknüpften Fußnoten aufgeführt sind; Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und den Verordnungen dazu in der Aus-, Ein- und Durchfuhr) oder - Dokumentenartencode Y920UND4FSB ((andere Waren, als jene Maßnahmen die in den dazu verknüpften Fußnoten aufgeführt sind; Voranfrage; Bescheid des BMDW mit maßnahmenbefreiender Wirkung). 7. Strafbestimmungen 7.1. Geltungsumfang der Verordnungen Gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 und gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 gelten diese: - im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, - an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, - für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, - für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, - für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 7.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.779.177
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0141-IV/8/2008
Stammnummer
34466
Enthalten in Fassung
17, 18, 19 (geltend: 20)
Gültig
02.07.2019 bis 18.04.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF