Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0592-W/05
Zahlung einer Entfertigung ist aufschiebend bedingt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-W/05vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau D.M., M., vertreten durch Herrn
D.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 27. Jänner 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
für den Erwerb von Frau G.A. entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert
wie folgt: Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG
wird festgesetzt mit € 921,21 (2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 46.060,62).
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag und partiellen Erb- und
Pflichtteilsverzichtvertrag vom 25. August 2004 haben die Ehegatten
Herr H.A. und Frau G.A. an ihre Tochter Frau D.M., der Berufungswerberin, die
diesen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1 übergeben. Als
Gegenleistung für diese Übergabe räumt die Berufungswerberin
für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Übergabsobjektes
den Übergebern auf deren Lebensdauer, und zwar ungeteilt im Falle des
Vorablebens eines Berechtigten, das höchstpersönliche und
unentgeltliche Wohnungsrecht ein. Laut Punkt "Achtens:" dieses Vertrages
beträgt der dreifache Einheitswert des Übergabsobjektes
€ 82.629,--. In diesem Punkt wird das vereinbarte Wohnungsrecht von
den Vertragsteilen mit jährlich € 2.616,-- bewertet.
Weiters verpflichtet sich die Berufungswerberin über
ausdrückliche Anweisung der Übergeber deren weiteren Tochter S.A. den
Betrag von € 87.202,40 zu bezahlen. Die für diese Bezahlung
wesentlichen Punkte des Vertrages lauten:
"Der
Entfertigungsbetrag ist in seiner wertgesicherten Höhe binnen sechs Monaten
ab dem Tag des Ablebens des zweitversterbenden Übergeberteiles ..... auf
ein von Frau S.A. schriftlich namhaft
zu machendes Konto zur Zahlung
fällig.
Der Anspruch auf
Bezahlung des vorgenannten Entfertigungsbetrages ist nicht vererbbar, sodass die
Zahlungspflicht der Übernehmerin erlischt, sollte Frau
S.A. vor Ableben des zweitversterbenden
Übergeberteiles bereits verstorben sein."
Für den Erwerb von Frau G.A. wurde der
Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
mit Bescheid vom 27. Jänner 2005 die Grunderwerbsteuer mit
€ 1.793,24 vorgeschrieben. Dabei wurde die Gegenleistung mit dem
halben Entfertigungsbetrag in der Höhe von € 43.601,20 und dem
Wohnungsrecht mit dem Kapitalwert nach § 16 Bewertungsgesetz von
€ 46.060,62, also mit insgesamt € 89.661,82
ermittelt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Pflicht zur Zahlung des Entfertigungsbetrages aufschiebend
bedingt ist und die Steuerschuld in diesem Fall erst mit Eintritt der Bedingung
entsteht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall, ob der Entfertigungsbetrag
bei der Berechnung der Gegenleistung sofort zu berücksichtigen ist oder
erst nach dem Ableben des zweiten Übergeberteiles.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 5 Abs. 1
Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Zur Gegenleistung gehört jede
Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes
gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG gelten die
Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17),
soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten
Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich
geregelten Abgaben (damit auch für die Grunderwerbsteuer) sowie für
die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechtes und an Fonds.
Nach § 4 BewG werden Wirtschaftsgüter, deren
Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst
berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Eine Bedingung im Sinne
des § 4 BewG ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien
hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung
einer Rechtswirkung von einem ungewissen Eintritt abhängig gemacht wird.
Dabei ist es möglich, dass sowohl ungewiss ist, ob das Ereignis eintritt,
als auch wann es eintritt.
Nach dem eindeutigen Vertragsinhalt ist der
Entfertigungsbetrag in seiner wertgesicherten Höhe binnen sechs Monaten ab
dem Tag des Ablebens des zweitversterbenden Übergeberteiles auf ein von der
Berechtigten schriftlich namhaft zu machendes Konto zur Zahlung fällig. Der
Anspruch auf Bezahlung dieses Entfertigungsbetrages ist nicht vererbbar, sodass
die Zahlungspflicht der Berufungswerberin erlischt, sollte die Berechtigte vor
Ableben des zweitversterbenden Übergeberteiles bereits verstorben
sein.
Im vorliegenden Fall ist die Zahlung des
Entfertigungsbetrages somit einerseits vom Ableben beider Übergeberteile
abhängig, andererseits aber auch davon, dass die Berechtigte nach dem
Ableben des zweitversterbenden Übergeberteiles noch am Leben ist. Sollte
die Berechtigte vor dem Ableben des zweiten Übergeberteiles versterben,
muss die Berufungswerberin den Entfertigungsbetrag nicht bezahlen. Damit ist die
Berufungswerberin eine aufschiebend bedingte Verpflichtung eingegangen, die nach
allgemeinen Kriterien als Gegenleistung zu betrachten ist, aber erst nach
Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Gegenleistung wird.
In seinem Erkenntnis vom 18. 7. 2002, 2002/16/0125 hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 1. 12. 1966, 648/66
dazu dargetan, dass aufschiebend bedingte Rechte auch bei der Ermittlung der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind.
Die Bezahlung des Entfertigungsbetrages erfolgt erst nach
Eintritt der aufschiebenden Bedingung und wird dieser erst ab diesem Zeitpunkt
zur Gegenleistung.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-W/05
- Stammnummer
- 34422
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF