Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0645-G/02
Säumniszuschlag im Fall von behaupteter Nichtzustellung eines Abgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-G/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Empfänger eines Schriftstückes ohne Zustellnachweis kann nicht der Negativbeweis der Nichtzustellung auferlegt werden. Hat die Behörde ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zugestellt, muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie der Behauptung der Partei, das Schriftstück sei nicht zugestellt worden, nicht wirksam entgegenzutreten vermag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Harald Christandl gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
9. Juli 2002 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2002
entschieden: Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 15. Mai 2002 schrieb das
Finanzamt der Bw. Grunderwerbsteuer in der Höhe von 3.524,09 € vor.
Das Finanzamt ließ diesen Bescheid durch Organe der Post ohne
Zustellnachweis zustellen.
Da die Grunderwerbsteuer nicht bis zum Fälligkeitstag
24. Juni 2002 entrichtet wurde, setzte das Finanzamt mit dem Bescheid
vom 9. Juli 2002 am Abgabenkonto der Bw. gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in der
Höhe von 70,48 € fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. durch ihren
ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung. Der Säumniszuschlag
sei zu Unrecht festgesetzt worden, weil der Grunderwerbsteuerbescheid weder der
Bw. noch ihrem Vertreter zugestellt worden sei. Erst durch die Zustellung des
angefochtenen Bescheides habe die Bw. von der Erlassung des
Grunderwerbsteuerbescheides erfahren und unmittelbar danach die
Grunderwerbsteuer zur Einzahlung gebracht.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
16. September 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Mit dem Bauträgervertrag vom
23./25. April 2002 habe die Bw. mit der M GmbH einen
grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang abgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei
Rechtsanwalt Dr. C. als bevollmächtigter Vertreter bekanntgegeben worden,
weshalb der Abgabenbescheid vom 15. Mai 2002 zu seinen Handen
zugestellt worden sei. Da die Adressierung des Bescheides korrekt gewesen und
von der Post eine Rückleitung des Bescheides wegen Unzustellbarkeit nicht
erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Zustellung rechtmäßig
erfolgt sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der am gleichen Tag an Dr. C.
versendete Abgabenbescheid an den Zweiterwerber der Liegenschaft ebenfalls in
Verlust geraten sei; es sei wohl nur der Zahlungstermin für die Abgabe
übersehen worden.
Die Bw. stellte daraufhin ohne
weitere Ausführungen den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der im
vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des BGBl I 2000/142 eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 98 BAO sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
vorzunehmen.
Gemäß
§ 2a Abs. 2 Zustellgesetz in der
ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Zustellung durch Organe der Post) sind auf
Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9
bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2
anzuwenden.
Ist gemäß
§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz
das Schriftstück der Gemeinde oder dem behördlichen Zusteller
übergeben worden, wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Werktag
nach der Übergabe vorgenommen wurde. Im Zweifel hat die Behörde die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die
Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag
wirksam.
Im vorliegenden Fall wird daher auf Grund der
sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz
vermutet, dass die Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides vom
15. Mai 2002 am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als
bewirkt gilt. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar.
Nun ist es in einem solchen Fall der Zustellung eines
Schriftstückes ohne Zustellnachweis nicht möglich, dem Empfänger
den Negativbeweis der Nichtzustellung aufzuerlegen; die Beweislast für die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trifft daher die Abgabenbehörde
(siehe auch Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl, Rz 3 zu § 26
ZustG).
Die Abgabenbehörde führt dazu in der
Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2002 aus, die Adressierung
des Bescheides sei korrekt erfolgt, das Schriftstück von der Post wegen
Unzustellbarkeit nicht rückgeleitet worden und darüberhinaus sei es
unwahrscheinlich, dass der zweite am gleichen Tag an den gleichen
Zustellbevollmächtigten versendete Grunderwersteuerbescheid ebenfalls nicht
zugestellt worden sei.
Diesen Argumenten ist entgegen zu halten, dass die
Möglichkeit, dass ein der Post zur Beförderung übergebenes
Schriftstück auf dem Weg zum Adressaten verloren geht, nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für zwei idente
Schriftstücke, die am gleichen Tag an den gleichen Adressaten zugestellt
werden sollten.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz hat die
Behörde im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts
wegen festzustellen. Einen Nachweis, dass der in Rede stehende
Grunderwerbsteuerbescheid an den Vertreter der Bw. zugestellt wurde, kann
seitens der Abgabenbehörde nicht erbracht werden. Hat die Behörde
jedoch bei der Zustellung eines Schriftstückes einen Zustellnachweis
für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie
späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht
empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (vgl. VwGH 16.12.1999,
99/16/0113).
Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die
Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von im
vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen - durch Zustellung
(§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid gilt daher erst
mit der Zustellung als erlassen. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid
keinerlei Rechtswirkungen.
Da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der
Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Mai 2002 nicht zugestellt wurde und
die Abgabenfestsetzung somit nicht rechtswirksam erfolgt ist, besteht auch keine
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.
Der Berufung war daher
stattzugeben und der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid vom
9. Juli 2002 ersatzlos aufzuheben.
Graz,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-G/02
- Stammnummer
- 3437
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF