Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0539-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe bei Neurodermitis.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0539-W/08vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, XY, vom 5. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Juni 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab 1. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau NN (Berufungswerberin, Bw.) beantragte am 16. 4.2007
für ihre Tochter SN ab Juli 2007 die erhöhte Familienbeihilfe wegen
Neurodermitis. Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien um die
Begutachtung der Tochter der Bw.
Das Bundessozialamt beauftragte Dr. WS, Facharzt für
Haut- und Geschlechtskrankheiten mit der Erstellung eines Gutachtens.
Dr. WS traf in seinem Gutachten vom 30.5.2007 folgende
Feststellungen:
Anamnese:
Seit
der Geburt besteht bei der Patientin eine in unregelmäßigen
Abständen rezidivierende Neurodermitis mit Berfall des Gesichts, Arme,
Beine mit Betonung der Beugesetien, nach jahrelanger Beschwerdefreiheit kommt es
jetzt wieder zu Rezidiven, meist unter Stress, letzter Schub vor einem Monat.
FA: unauffällig, Allergien: Duftstoffe, Tierhaare
Relevante vorgelegte
Gutachten: 11.4.2007 Dr.P ,
Dermatologe
Diagnose:
Neurdermitis
Beurteilung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30% voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die Untersuchte
ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst Unterhalt zu
verschaffen.
Das Finanzamt (FA) erließ daher einen abweisenden
Bescheid und begründete die Abweisung mit § 8 Abs. 5 FLAG, da laut
Gutachten des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung der Tochter der Bw.
lediglich 30% betragen habe.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet die Bw.
ein, dass sie zwischen 8/1993 und 12/2003 die erhöhte Familienbeihilfe
für ihre Tochter bezogen habe und sich aufgrund der psychischen Belastung
der Berufsausbildung in den letzten 3 Jahren die Erkrankung verstärkt habe.
Aufgrund ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten sei das Lehrverhältnis am
17.4.2008 gelöst worden.
Das im Rahmen des Berufungsverfahrens beigebrachte
ärztliche Attest von Dr. Peter P vom 11.4.2007 bestätigt der Patientin
ein ausgedehntes Krankheitsbild verbunden mit quälendem Juckreiz und
ausgeprägten Entzündungen. Der Krankheitsverlauf sei nicht
vorhersehbar.
Das FA ersuchte neuerlich das Bundessozialamt Wien um
Erstellung eines aktuellen Gutachtens betreffend die Tochter der Bw., welches
Dr. IH mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte.
Dr IH traf in ihrem Gutachten folgende
Feststellungen:
Anamnese:
Seit
der Geburt besteht die Neruodermitis, meist kommt es zu einer Verschlechterung
in der kalten Jahreszeit. Es besteht kein Asthma bronchiale, es bestehen keine
Allergien. Meist betroffen sind Gesicht, Hände und Hals.
Untersuchungsbefund:
Trockene
Haut am Capillitium. Mäßiges Ekzem auf der Stirn, beiden Wangen und
perioral. Weiters finden sich in den Ellenbeugen milde Ekzeme. Lat. Pat kam es
unlängst auch zu Ekzemen am Bauch. Einige Plaques befinden sich auch auf
beiden Handrücken.
Relevante Befunde: Dr. P
.P vom 11.4.2007, Labor Dr. M.
M
Diagnose:
Neurodermitis,
die sowohl von seiten der Ausdehnung als auch der Schwere in eher mild
vorliegt.
Gesamtgrad der
Behinderung. 30% voraussichtlich mehr als 3
Jahre.
Die Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst Unterhalt zu
verschaffen.
Das FA wies daher die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 8.1.2008 unter Hinweis auf das neuerliche Gutachten des Bundessozialamtes
welches ebenfalls eine Behinderung von 30% bestätigte ab.
Im Vorlageantrag wird das Vorbringen der Berufung
wiederholt und ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Erkrankung
aufgrund der nervlichen Belastung mittlerweile um ein chronisches Leiden handle
und dieses Problem von keinem Arzt erkannt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht
sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
monatlich um den in dieser Gesetzesstelle jeweils normierten Betrag.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von mehr als drei Jahren . Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
§ 183 Abs. 1 BAO sieht ausdrücklich die
amtswegige Beweisaufnahme durch die Abgabenbehörde vor. Das Finanzamt holte
daher in Erfüllung dieser Beweisaufnahmeverpflichtung entsprechende
Gutachten des Bundessozialamtes ein. Die Bw. legte erst im Berufungsverfahren
ein allgemein gehaltenes Attest des behandelnden Arztes bzw. ein Laborgutachten
über einen Allergietest vor, welche auch den begutachtenden Ärzten des
Bundessozialamtes bekannt gegeben wurden und in deren Begutachtung einflossen.
Das Attest des Dr.Peter Duschet beschreibt die Erkankung der Patientin ohne auf
das Ausmaß einer allfälligen Behinderung einzugehen.
Im Falle von widersprüchlichen Beweismitteln hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter
sorgfältiger Abwägung der Verfahrensergebnisse nach freier
Überzeugung zu beurteilen, welchem Beweismittel mehr Glauben zu schenken
ist (VwGH 25.9.1997, 97/16/0067).
Die Berufungsbehörde folgt aus folgenden Gründen
den im Auftrag des Bundessozialamtes Wien erstellten fachärztlichen
Gutachten vom 31.5.2007 und 19.12.2007 von Dr. WS und Dr. IH :
Die von der Bw. dem Finanzamt vorgelegte Bestätigung
des Dr.Peter P enthält zwar eine Beschreibung des Krankheitsbildes jedoch
keine Ausführungen zu einem allfälligen Grad der Behinderung oder zur
Frage, ob die Patientin voraussichtlich nicht in der Lage sein würde sich
selbst Unterhalt zu verschaffen. Die von Dr. WS und von Dr. IH erstellten
Gutachten gehen auf diese entscheidenden Fragen inhaltlich ein und sind
überdies schlüssig begründet (Gutachten Dr. IH vom 17.12.2007:
Rahmensatzbegründung:
unterer Rahmensatz da die Neurodermitis sowohl
von seiten der Ausdehnung als auch der Schwere in eher mild vorliegt).
Hinzu tritt dass das Ausmaß der Behinderung von zwei unterschiedlichen
Fachärzten zu unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkten ident eingestuft
wurde.
Da beiden Gutachtern des Bundessozialamtes das Attest des
Dr. Peter P vom 11.4.2007 vorlag und der zweiten Gutachterin auch ein
zusätzlicher Laborbefund vom 16.3.2007 ist davon auszugehen, dass dieses
Attest bzw. Laborbefund bei Erstellung der Gutachten Berücksichtigung
fanden. Die psychische Komponente der Erkrankung (starker Juckreiz, dadurch
bedingte Schlafstörungen und psychische Probleme) - wie im Attest von Dr.
Peter P ausgeführt - wird bei Erstellung des ärztlichen Gutachtens im
Bereich der Neurodermitis regelmäßig berücksichtigt und kann
daher angenommen werden, dass sie auch in die beiden vorliegenden Gutachten
Eingang fand. Der Umstand, dass es sich um ein chronisches Leiden handelt wurde
ebenfalls nicht, wie von der Bw. ausgeführt,
"...von keinem Arzt anerkannt", sondern
kommt in beiden Gutachten im Rahmen der Anamnese zum Ausdruck
(seit der Geburt bestehende
rezidivierende - also immer wiederkehrende und damit chronische -
Neurodermitis).
Die Berufungsbehörde teilt daher die von der
Vorinstanz vertretene Auffassung, dass den im Auftrag des Bundessozialamtes
erstellten Gutachten zu folgen und von einem Grad der Behinderung von 30 %
auszugehen ist.
Die Auflösung des Lehrverhältnisses stellt
für sich allein genommen keinen Beweis dafür dar, dass die Tochter der
Bw. voraussichtlich außerstande sein wird sich selbst Unterhalt zu
verschaffen und vermag daher die diesbezüglichen, deckungsgleichen
Ausführungen in beiden ärztlichen Gutachten nicht zu
erschüttern.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass laut Gutachten
von Dr. IH im Zeitpunkt der Untersuchung keine Behandlung der Krankheit erfolgte
(diese Feststellung wurde offensichtlich aufgrund der Mitteilungen der Patientin
getroffen). Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass das
Krankheitsbild weniger gravierend war und eine höhere Behinderung als 30%
nicht vorlag. Verwiesen wird auch darauf, dass die Patientin in der
Anamnese ausführte, dass sich die Erkrankung in den Wintermonaten
verschlechterte. Die Vorstellung bei Dr. IH erfolgte mit Dezember 2007 daher
genau zu jener Zeit, zu dem ein Krankheitshöhepunkt laut Angaben der
Patientin vorliegen musste. Dennoch kam die begutachtende Fachärztin zum
Ergebnis, dass aufgrund der milden Form der Neurodermitis lediglich der untere
Rahmensatz von 30% Behinderung zutreffend wäre.
Die vorhin dargestellten Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe liegen somit nicht vor.
Auch das vom Bw. in der Berufung ins Treffen geführte
Argument der Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe in vorangegangenen
Jahren kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da § 8 Abs. 5 FLAG
ausschließlich auf den Grad der Behinderung im Antragszeitpunkt und nicht
auf vorangegangene oder nachfolgende Zeiträume abstellt.
Wien, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 183 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GutachtenBundessozialamtGrad der BehinderungUnterhaltpsychische BelastungBeweisaufnahmeAuflösung Lehrverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0539-W/08
- Stammnummer
- 34352
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF