Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1266-W/06
Fristversäumnis infolge Arbeitsüberlastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1266-W/06vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der KM, vom 30. Dezember 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 9. Dezember
2005 und vom 13. Jänner 2006 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Dezember 2005
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 118,34 fest, da die Umsatzsteuer für September 2005 in
Höhe von € 5.917,22 nicht bis 15. November 2005 entrichtet
wurde.
In der gegen den Nebengebührenbescheid vom
9. Dezember 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor,
dass es ihr aufgrund der Auftragslage und der damit verbundenen
Arbeitsüberlastung nicht möglich gewesen sei, einige Zahlungen
termingerecht zu überweisen. In Anbetracht dessen, dass durch eine rasche
und termingerechte Abwicklung der Aufträge dies auch der
Öffentlichkeit zugute komme, ersuche sie um Stornierung des
Bescheides
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte die Bw. aus, dass sie die Ablehnung ihrer Berufung mit dem
Hinweis, dass auch im Jahr 2005 mehrere Monate die Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht termingerecht überwiesen worden seien, in dieser Form nicht zur
Kenntnis nehmen könne. Wie sie bereits zu erklären versucht habe, sei
die verspätete Bearbeitung ihrer Buchhaltung auf eine
Arbeitsüberlastung zurückzuführen. Wie aus ihren Unterlagen zu
entnehmen sei, habe sich ihr Umsatz im Jahr 2005 verdoppelt. Dies bedeute daher
für ihre Person einen Arbeitseinsatz von Montag bis Sonntag bis spät
in die Nacht. Dieser Arbeitsaufwand sei nicht nur auf ein paar Wochen zu sehen,
sondern das ganze Jahr über. Die Anstellung einer weiteren Person in ihrem
Büro gestalte sich sehr schwierig und sei nicht von Erfolg gekrönt.
Zwei technische Zeichner hätten aufgrund mangelhafter Arbeitsleistung
entlassen werden müssen. Die mangelhafte Arbeit habe von ihr korrigiert und
verbessert werden müssen, was auch nicht gerade dazu geführt habe,
genügend Zeit für andere Aufgaben frei zu bekommen. Das heiße,
sie habe versucht, durch zusätzliches Arbeitspersonal die Arbeit
aufzuteilen. Die verspätete Überweisung sei daher von ihr nicht
willkürlich und böswillig durchgeführt worden.
Mit weiterem Nebengebührenbescheid vom
13. Jänner 2006 setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag
in Höhe von € 201,64 fest, da die Umsatzsteuer für Oktober
2005 in Höhe von € 12.351,34 mit einem Teilbetrag von
€ 10.081,89 nicht bis 15. Dezember 2005 entrichtet wurde.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen ebenfalls vor, dass sie aufgrund einer
Arbeitsüberlastung die Buchhaltung (gemeint wohl: Zahlung) nicht
termingerecht überweisen habe können und diese Überlastung durch
Personalaufstockung zu kompensieren versucht habe, was jedoch aufgrund von
mangelhaften Bewerbungen nicht geglückt sei. Erst am Ende des Jahres habe
sie einen geeigneten Lehrling aufnehmen können. Trotz ununterbrochenem
Einsatz ihrerseits habe sie erst die Terminarbeiten erledigen können und
habe die Buchhaltung daher gelitten.
Es werde daher ersucht, auf den Säumniszuschlag zu
verzichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im Berufungsfall ist ausschließlich strittig, ob die
Berufungswerberin an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für September
und Oktober 2005 bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin deshalb kein grobes
Verschulden trifft, weil aufgrund ihrer Arbeitsüberlastung die Buchhaltung
gelitten habe und die Überweisung dadurch verspätet erfolgt
sei.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 13.9.1999, 97/09/0134).
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit
gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 12.5.1999, 99/01/0189). Die von der Bw. vorgebrachte
Arbeitsüberlastung vermag nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046) daran nichts zu
ändern, zumal die Bw. auch nicht aufzeigt, aus welchem Grund der Umstand
der Arbeitsüberlastung sie daran gehindert haben sollte, sich bei der
Führung der Buchhaltung eines Vertreters zu bedienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1266-W/06
- Stammnummer
- 34339
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF