Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0360-W/05
§ 15a ErbStG: Erwerb durch Erbübereinkommen nicht freibetragsschädlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0360-W/05vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 15a ErbStG (vgl. VfGH vom 29.9.2006, B3551/05) stellt die im Rahmen eines Erbübereinkommens erfolgte Zuteilung von Kommanditanteilen an einen weiteren Miterben keine freibetragsschädliche Übertragung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.F., W., vertreten durch Herrn
D.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 10. Dezember 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
|
Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG wird festgesetzt mit (3 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 22.760,--)
|
€
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682,80
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die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG wird festgesetzt mit (2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 33.129,--)
|
€
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662,58
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Summe
|
€
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1.345,38
Entscheidungsgründe
Erben nach dem am 11 verstorbenen E.B. waren die Witwe,
Frau F.B., zu einem Drittel und die Tochter, Frau E.F., die Berufungswerberin,
zu zwei Drittel. Im Verlassenschaftsverfahren gaben Frau F.B. und die
Berufungswerberin entsprechend ihrem Anteil unbedingte Erbserklärungen ab.
Im Nachlass befand sich u. a. ein Kommanditanteil mit einem Wert von
€ 80.143,17. Mit dem Erbübereinkommen vom
11. Dezember 2003 hat Frau F.B. das gesamte Nachlassvermögen
übernommen. Hinsichtlich einer Ausgleichszahlung an die Berufungswerberin
erfolgte eine außergerichtliche Einigung.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom 10. Dezember 2004
für den Erwerb von zwei Drittel des Nachlassvermögens die
Erbschaftssteuer mit € 5.233,92 vorgeschrieben. Eine Befreiung nach
§ 15a ErbStG für den anteiligen Erwerb des Kommanditanteiles wurde
nicht gewährt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass das Erbübereinkommen für die steuerliche Berechnung
nicht erheblich sei und der Freibetrag nach § 15a ErbStG zu
berücksichtigen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Jänner 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass der
Berufungswerberin der Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
grundsätzlich zuzuerkennen wäre, die Steuer allerdings nachzuerheben
sei, da das zugewendete Vermögen mit dem Erbübereinkommen innerhalb
von fünf Jahren nach dem Erwerb Weiterübertragen worden
wäre.
Im Vorlageantrag wird wiederholt, dass das geschlossene
Erbübereinkommen keine steuerliche Relevanz habe und daher auch keine
steuerrechtliche Weitergabe des zugewendeten Vermögens vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall
ausschließlich, ob der Berufungswerberin ein Freibetrag nach § 15a
ErbStG zusteht oder nicht und damit speziell die Frage, ob die in einem
Erbübereinkommen erfolgte Weitergabe eines durch Erbanfall erworbenen
Kommanditanteiles einen Nachversteuerungstatbestand nach Abs. 5 leg. cit.
erfüllt.
§ 15a Abs. 1 ErbStG in der im Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld geltenden Fassung lautet: "Erwerbe von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der
Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach
Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei."
Zum Vermögen zählen nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit.
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
ist.
Nach Abs. 4 Z. 3 leg. cit. steht der Freibetrag beim Erwerb
eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder
Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht. Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Die Steuer ist nach Abs. 5 leg. cit. nachzuerheben, wenn
der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete
Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Was unter einer freibetragschädlichen Übertragung
zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu erschließen. Der zu einem
ähnlichen Fall ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29.
9. 2006, B 3551/05, ist zu entnehmen, dass die Nacherhebung der Erbschaftssteuer
auf Grund einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Zuge eines
Erbübereinkommens eine sachlich nicht gerechtfertigte Auslegung des
Gesetzes darstellt. So heißt es in dieser Entscheidung:
"Nun ist es
offenkundiger Zweck des §15a ErbStG 1955, die Übergabe von Betrieben
(gleichgültig, ob diese in Form eines einzelkaufmännischen
Unternehmens oder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt werden)
im Interesse der Substanzerhaltung und der Sicherung von Arbeitsplätzen zu
erleichtern (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG, §15a 1.1). Begünstigt ist
dabei einerseits der Erwerb durch Erbfall, andererseits die Schenkung durch die
ältere bzw. nicht mehr erwerbsfähige Generation an die nächste
Generation, somit typischerweise die Betriebsfortführung in der Familie.
Vor dem Hintergrund des - an sich sachlichen - Zweckes der Begünstigung ist
die Bestimmung des Abs5 leg.cit. auszulegen, der zufolge es zu einer
Nacherhebung der Steuer kommt, wenn eine (Weiter)Übertragung bzw.
betriebsfremde Verwendung des erworbenen Vermögens innerhalb von 5 Jahren
derart erfolgt, dass die Fortführung des Betriebes durch die vom Freibetrag
begünstigten Personen gerade nicht mehr gesichert erscheint. Während
ein die Unternehmensfortführung wahrender Übergang im Fall der
Schenkung jedenfalls ein einstufiger Vorgang ist, kann dasselbe Ergebnis beim
Erwerb von Todes wegen bei Fehlen einer testamentarischen Verfügung
zwangsläufig nur durch Zuteilung des Unternehmens im Rahmen der
Erbauseinandersetzung (zivilrechtlich gesehen also durch einen zweiaktigen
Vorgang) erreicht werden. Aus dem Zweck der Begünstigung folgt aber dann,
dass eine "Übertragung", die die Unternehmenserhaltung durch den oder die
begünstigten Erwerber nicht nur nicht gefährdet, sondern sich auf eine
Aufteilung des Nachlasses zwischen diesen Erwerbern reduziert und die Erhaltung
des Unternehmens(teils) sogar typischerweise sichert, sachlicher Weise nicht zu
einer Nacherhebung der Steuer (oder einer Versagung des Freibetrags) führen
darf. Dazu käme es aber, würde man als (steuerschädliche)
"Übertragung" im Sinne des Abs5 des §15a leg.cit. auch eine im Zuge
der Erbauseinandersetzung vereinbarte Zuteilung des Vermögens
ansehen."
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des
§ 15a ErbStG stellt die Zuteilung von Kommanditanteilen an eine weitere
Miterbin im Rahmen eines Erbübereinkommens keine freibetragschädliche
Übertragung dar. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
Erbanfall zu zwei Drittel:
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Wert der Grundstücke (steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke)
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€
|
33.129,36
|
+ Guthaben bei Banken
|
€
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4.412,47
|
+ sonstige Forderungen
|
€
|
26,67
|
+ Betriebsvermögen - Anteil an
Personengesellschaft
|
€
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53.428,78
|
- Kosten der Bestattung
|
€
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1.586,69
|
- Kosten des Grabdenkmales
|
€
|
2.980,00
|
- Kosten der Regelung des Nachlasses
|
€
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1.860,67
|
- sonstige Kosten
|
€
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1.768,33
|
- Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
€
|
2.200,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
|
€
|
4.412,47
|
- Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG
|
€
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53.428,78
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€
|
22.760,34
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 25
ErbStG = 22.760,--.
Die Erbschaftssteuer ist daher wie folgt zu
berechnen:
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Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3 % von
€ 22.760,-- =
|
€
|
682,80
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von €
33.129,-- =
|
€
|
662,58
|
Summe
|
€
|
1.345,38
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0360-W/05
- Stammnummer
- 34318
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF