Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0118-W/06
Einleitung nach Betriebsprüfung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0118-W/06vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn RY,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 5. Mai 2006,
SN 000/0000/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern
teilweise Folge gegeben, als der Spruch des Einleitungsbescheides aufgehoben und
wie folgt neu gefasst wird:
Gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass
dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 6-12/2004 in Höhe von
€ 831,25 und für 1-9/2005 in Höhe von € 9.787,39
bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen hat.
Das gegen den Bf. betreffend
den Zeitraum 1-5/2004 wegen des Verdachts nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete
Finanzstrafverfahren wird eingestellt.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Mai 2006 hat das Finanzamt Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 000/0000/00000-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2004 in Höhe von
€ 831,25 und 1-9/2005 in Höhe von € 9.787,39 bewirkt
und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die Vorauszahlungen würden
das Jahr 2004 betreffen, der Betrieb sei erst im Juni 2004 eröffnet worden
und die Voranmeldungen seien mit den Jahreserklärungen erklärt worden,
da es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr gehandelt habe und (die
Umsatzsteuerbeträge) auch bezahlt worden seien. Die Voranmeldungen
betreffend das Jahr 2005 seien infolge einer Betriebsprüfung festgesetzt
worden und sei er vom Prüfer auch nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass es
zu einem Strafverfahren kommen könnte. Auch der Zeitpunkt des
Strafverfahrens sei nicht korrekt, da es erst nach einem Jahr eingeleitet worden
sei. Es werde daher die Aufhebung des Strafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der
Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Mit der gegenständlichen Beschwerde werden
zunächst Einwendungen gegen die im Einleitungsbescheid der
Finanzstrafbehörde zugrunde gelegte objektive Tatseite dahingehend
vorgebracht, dass der Bf. Umsätze erst ab Juni 2004 gehabt habe. Aus dem
Steuerakt des Bf. ist ersichtlich, dass dieser tatsächlich erst im Juni
2004 den Betrieb einer Kfz-Spenglerei & Lackiererei eröffnet hat. Es
war daher mit (formeller) Verfahrenseinstellung der dem Bf. zur Last gelegten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG betreffend die Monate Jänner bis Mai 2004 vorzugehen.
Ungeachtet dessen wurden jedoch für die Monate Juni 2004 bis Dezember 2004
sowie für die Monate Jänner bis September 2005 keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und auch keine entsprechenden Meldungen
erstattet, daher wurde der Bestimmung des § 21 des Umsatzsteuergesetzes
hinsichtlich dieser Zeiträume nicht entsprochen.
Am 15. September 2005 hat der Bf. die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004, auf welche in der
gegenständlichen Beschwerde verwiesen wird, abgegeben. Die
Umsatzsteuererklärung 2004 weist eine Zahllast von € 831,25
aus.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
(2) War mit
einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht
überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit
der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Der Einreichung einer richtigen Jahreserklärung kann
die Qualifikation einer Selbstanzeige zukommen. Soweit der Bf. vermeint, er habe
hinsichtlich des Jahres 2004 mit der Abgabe der Jahresteuererklärung seine
umsatzsteuerlichen Verpflichtungen entsprochen, ist er darauf hinzuweisen, dass
der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 mangels einer den
Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung i.
S. d. § 29 FinStrG zukommen konnte.
Auch für den Zeitraum Jänner bis September 2005
wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Vorauszahlungen
geleistet, weshalb eine Festsetzung der Umsatzsteuer vorzunehmen war.
Es besteht daher der Verdacht, dass die objektive Tatseite
der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dahingehend verwirklicht
wurde, als der Bf. die Umsatzsteuervoranmeldungen Juni 2004 bis Dezember 2005
nicht abgegeben und auch die entsprechenden Vorauszahlungen zu den
Fälligkeitstagen nicht entrichtet hat, wodurch eine Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen Juni bis Dezember 2004 in Höhe von
€ 831,25 und Jänner bis Dezember 2005 in Höhe von
€ 9.787,39 bewirkt wurde.
Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht auch,
dass durch einen längeren Zeitraum hindurch weder Voranmeldungen
eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand wird vom Bf.
erst gar nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die
Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die
Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum
Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde
(§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Dies bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem
in § 21 Abs. 1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht
entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa aufgrund
verspäteter Voranmeldungen oder einer Schätzung festgesetzt bzw.
eingebracht werden kann.
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Bf.
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr seinen grundsätzlichsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der rechtzeitigen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen nicht
nachgekommen ist.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Das Vorbringen des Bf., dass die Vorauszahlungen betreffend
das Jahr 2005 seitens der Betriebsprüfung festgesetzt worden seien sowie
der Einwand, der Prüfer hätte ihn nicht in Kenntnis gesetzt, dass es
zu einem Strafverfahren kommen könnte und sei das Strafverfahren nicht
korrekt, zumal es erst ein Jahr später eingeleitet worden sei,
vermögen ihn nicht zu exkulpieren, da diese Ausführungen einerseits
für das Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
irrelevant sind, andererseits den Verdacht der rechtmäßigen
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht entkräften können.
Der Unabhängige Finanzsenat ist daher zu dem Schluss
gekommen, dass generell betreffend der Umsatzsteuerverkürzungen ein
begründeter Tatverdacht gegeben ist.
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Bf.
tatsächlich das ihm angelastete Finanzvergehen begangen hat, bleibt daher
dem anhängigen Verfahren nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz
(vgl. VwGH 1. 10. 1991, 91/14/0096).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0118-W/06
- Stammnummer
- 34238
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF