RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-1110

2. Einfuhr

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2009gilt ab 08.09.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.09.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr 2.0. Allgemeine Vorschriften 2.0.1. Allgemeines (1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur für außenhandelsrechtliche Dokumente und für die Papierlose Außenwirtschaftsadministration, sie gelten insbesonders nicht für Dokumente, die zur Vollziehung von Marktorganisationen und Antidumpingmaßnahmen ausgestellt werden. (2)Genehmigung und Bewilligung sind synonyme Begriffe. 2.0.2. Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen (1)Bei der Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben, sind die handelspolitischen Maßnahmen nicht anzuwenden. Die Eigenschaft der Güter als Ursprungswaren der Gemeinschaft ist durch Ausfuhrpapiere, Ursprungsnachweise oder auch andere zweckdienliche Dokumente nachzuweisen. (2)Bei der Einfuhr von Waren, auf die die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005 nach den Vorgaben der AH-1120 zutreffen und angewendet werden können, sind die handelspolitischen Maßnahmen nicht anzuwenden. (3)Siehe auch die ZK-0626 über den Postverkehr.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0042-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 20)
Gültig
08.09.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF