Findok · Richtlinien
AH-1110
2. Einfuhr
überholte Fassung (bis 07.09.2009)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 07.09.2009.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr
2.0. Allgemeine Vorschriften
2.0.1. Allgemeines
(1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur für außenhandelsrechtliche Dokumente und für die Papierlose Außenwirtschaftsadministration, sie gelten insbesonders nicht für Dokumente, die zur Vollziehung von Marktorganisationen und Antidumpingmaßnahmen ausgestellt werden.
(2)Genehmigung und Bewilligung sind synonyme Begriffe.
2.0.2. Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen
(1)Bei der Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft haben, sind die handelspolitischen Maßnahmen nicht anzuwenden. Die Eigenschaft der Güter als Ursprungswaren der Gemeinschaft ist durch Ausfuhrpapiere, Ursprungsnachweise oder auch andere zweckdienliche Dokumente nachzuweisen.
(2)Bei der Einfuhr von Waren, auf die die Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005 nach den Vorgaben der AH-1120 zutreffen und angewendet werden können, sind die handelspolitischen Maßnahmen nicht anzuwenden.
(3)Siehe auch die ZK-0626 über den Postverkehr.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0016-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 20)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 07.09.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF