Findok · Richtlinien
AH-1110
0.5. Zu vollziehende Maßnahmen
überholte Fassung (bis 04.06.2009)RichtlinieBMF-010302/0009-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 04.06.2009.
Wortlaut laut Findok
0.5. Zu vollziehende Maßnahmen
(1)Die Zollbehörden und die Zollorgane haben nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ZollR-DG an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist.
Die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die nach § 29 Abs. 1 ZollR-DG zu vollziehen sind, sind in den Arbeitsrichtlinien des Bereichs Außenhandelsrecht (AH-xxxx) enthalten.
(2)Der Begriff "handelspolitischen Maßnahmen" des Abschnitts 0.3. Absatz 1 umfasst zwar keine gleichartigen Maßnahmen nationalen Rechts, diese Maßnahmen gelten aber als Ausfuhrförmlichkeiten iSd Art. 161 Abs. 1 ZK und unterliegen damit bei der Ausfuhr der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0009-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 20)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 04.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF