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Findok · Richtlinien

AH-1110

0.5. Zu vollziehende Maßnahmen

überholte Fassung (bis 04.06.2009)RichtlinieBMF-010302/0009-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 04.06.2009.

Wortlaut laut Findok

0.5. Zu vollziehende Maßnahmen (1)Die Zollbehörden und die Zollorgane haben nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ZollR-DG an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die nach § 29 Abs. 1 ZollR-DG zu vollziehen sind, sind in den Arbeitsrichtlinien des Bereichs Außenhandelsrecht (AH-xxxx) enthalten. (2)Der Begriff "handelspolitischen Maßnahmen" des Abschnitts 0.3. Absatz 1 umfasst zwar keine gleichartigen Maßnahmen nationalen Rechts, diese Maßnahmen gelten aber als Ausfuhrförmlichkeiten iSd Art. 161 Abs. 1 ZK und unterliegen damit bei der Ausfuhr der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0009-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 20)
Gültig
29.04.2008 bis 04.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF