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Findok · Richtlinien

AH-1110

0.5. Zu vollziehende Maßnahmen

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2009gilt ab 08.09.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.09.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

0.5. Zu vollziehende Maßnahmen (1)Die Zollbehörden und die Zollorgane haben nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ZollR-DG an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist. Die außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die nach § 29 Abs. 1 ZollR-DG zu vollziehen sind, sind in den Arbeitsrichtlinien des Bereichs Außenhandelsrecht (AH-xxxx) enthalten. (2)Der Begriff "handelspolitischen Maßnahmen" des Abschnitts 0.3. Absatz 1 umfasst zwar keine gleichartigen Maßnahmen nationalen Rechts, diese Maßnahmen gelten aber als Ausfuhrförmlichkeiten iSd Art. 161 Abs. 1 ZK und unterliegen damit bei der Ausfuhr der Überprüfung durch die Zollbehörden kraft Gemeinschaftsrecht. 0.6. Technische Unterstützung, nicht körperliche Technologie und Kombinierte Nomenklatur (1) Für Zwecke der Handhabung und Überprüfung der außenhandelsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen wird in diese der entsprechende KN-Code eingetragen. (2) Für Technische Unterstützung, nicht körperliche Technologie und Fernwartung von Software zB über Internetverbindungen, sind die zutreffenden Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur aus der Position 8523 des Harmonisierten Systems zu verwenden. Dabei ist für Erbringung technischer Unterstützung (Keine Aufzeichnungen vorhanden) und Fernwartung von EDV-Anlagen die Unterposition 8523 80 91 der Kombinierten Nomenklatur heranzuziehen, aufgezeichnete Daten die dem verwendeten Datenträger entsprechende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur aus der Position 8523 des Harmonisierten Systems zu verwenden. (3) Für gedruckte Broschüren, Handbücher, Pläne usw. werden die Positionen 4901 bzw. 4906 des Harmonisierten Systems in Frage kommen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0042-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
6, 7 (geltend: 20)
Gültig
08.09.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF