Findok · Richtlinien
AH-1110
1.4. UNO-Genehmigung
überholte Fassung (bis 02.04.2009)RichtlinieBMF-010302/0001-IV/8/2009gilt ab 29.04.2008
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.04.2008 bis 02.04.2009.
Wortlaut laut Findok
1.4. UNO-Genehmigung
(1)Ausfuhren für Embargogüter in die betroffenen Länder können durch das UNO-Sanktionenkommittee genehmigt werden.
(2)Die UN-Genehmigung muss bei der Abfertigung im Original vorgelegt werden und ist nach den Grundsätzen einer österreichischen Ausfuhrbewilligung zu behandeln.
Ist die UN-Genehmigung beim Wirtschaftsbeteiligten nur als Kopie/Fax vorhanden, ist der Wirtschaftsbeteiligte an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu verweisen, das entweder eine österreichische Ausfuhrgenehmigung erteilt oder mit der Zollstelle Kontakt (darüber ist ein Vermerk in die Anmeldung aufzunehmen) aufnimmt. Die Kopie der UN-Genehmigung ist in solchen Fällen nicht für die Abfertigung heranzuziehen.
1.5. Codierung der Ausfuhrdokumente
Siehe die Übersicht im Abschnitt 7.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0001-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 20)
- Gültig
- 29.04.2008 bis 02.04.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF