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Findok · Richtlinien

AH-1110

1.4. UNO-Genehmigung

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2009gilt ab 03.04.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.04.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

1.4. UNO-Genehmigung (1)Ausfuhren für Embargogüter in die betroffenen Länder können durch das UNO-Sanktionenkommittee genehmigt werden. (2)Die UN-Genehmigung muss bei der Abfertigung im Original vorgelegt werden und ist nach den Grundsätzen einer österreichischen Ausfuhrbewilligung zu behandeln. Ist die UN-Genehmigung beim Wirtschaftsbeteiligten nur als Kopie/Fax vorhanden, ist der Wirtschaftsbeteiligte an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend zu verweisen, das entweder eine österreichische Ausfuhrgenehmigung erteilt oder mit der Zollstelle Kontakt (darüber ist ein Vermerk in die Anmeldung aufzunehmen) aufnimmt. Die Kopie der UN-Genehmigung ist in solchen Fällen nicht für die Abfertigung heranzuziehen. 1.5. Codierung der Ausfuhrdokumente Siehe die Übersicht im Abschnitt 7.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0042-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7 (geltend: 20)
Gültig
03.04.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF