Findok · Richtlinien
AH-1110
1.4. UNO-Genehmigung
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2009gilt ab 03.04.2009
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.04.2009 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
1.4. UNO-Genehmigung
(1)Ausfuhren für Embargogüter in die betroffenen Länder können durch das UNO-Sanktionenkommittee genehmigt werden.
(2)Die UN-Genehmigung muss bei der Abfertigung im Original vorgelegt werden und ist nach den Grundsätzen einer österreichischen Ausfuhrbewilligung zu behandeln.
Ist die UN-Genehmigung beim Wirtschaftsbeteiligten nur als Kopie/Fax vorhanden, ist der Wirtschaftsbeteiligte an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und ArbeitJugend zu verweisen, das entweder eine österreichische Ausfuhrgenehmigung erteilt oder mit der Zollstelle Kontakt (darüber ist ein Vermerk in die Anmeldung aufzunehmen) aufnimmt. Die Kopie der UN-Genehmigung ist in solchen Fällen nicht für die Abfertigung heranzuziehen.
1.5. Codierung der Ausfuhrdokumente
Siehe die Übersicht im Abschnitt 7.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7 (geltend: 20)
- Gültig
- 03.04.2009 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF