Findok · Richtlinien
AH-1110
7. Bescheinigungsarten-Codes für Außenhandelsrecht
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0042-IV/8/2009gilt ab 08.09.2009
Inhaltsverzeichnis der AH-1110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 08.09.2009 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
7. Bescheinigungsarten-Codes für Außenhandelsrecht
Anmerkungen:
Die nachfolgende Liste von Codierungen im e-Zoll-System für außenhandelsrechtliche Maßnahmen dient der zusammenfassenden Orientierung.
Die genauen Vorschriften über die Anwendung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die mit diesen Codes verschlüsselt werden sowie die dafür geltenden Rechtsgrundlagen und (Spezial-)Vorschriften sind den Spezial-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.
Die jeweils neuesten Codelisten sind unter https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen
Menüpunkt: Codelisten -> Im Dokument S 3: DOKUMENTENARTEN abfragbar.
Bescheinigungsarten-Codes für Außenhandelsrecht
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Importzertifikat
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AH-1110
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4IZA
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Importzertifikat
gemäß § 19 Außenhandelsgesetz 2005
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Embargos
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AH-1110
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X012
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Ausfuhrgenehmigung für Birma/Myanmar-Embargo
von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist
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Nur für MM
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C052
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Ausfuhrgenehmigung
für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen
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L132
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Einfuhrgenehmigung
erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig
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N941
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Genehmigung
der UNO / UN-Sanktionenkommittee
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Nur wenn Dokument zulässig
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Y920
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Ausnahme
Andere Waren als in den mit der Maßnahme verknüpften Fußnoten angeführt
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Für Iran:
C052, Y920, 4FSB oder 4LBI erforderlich
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
mit maßnahmenbefreiender Wirkung
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Für Iran:
C052, Y920, 4FSB oder 4LBI erforderlich
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4LBI
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Auskunft zur Zulässigkeit von Vorgängen
"Light Bescheid" des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie, speziell ausgestellt für Exporte in den Iran
mit maßnahmenbefreiender Wirkung
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Für Iran:
C052, Y920, 4FSB oder 4LBI erforderlich
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Güter mit doppeltem Verwendungszweck
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AH-3100
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X002
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Ausfuhrgenehmigung
für Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 idgF
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4AAG
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung
nach § 8 Außenhandelsverordnung 2005
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4DUA
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung
nach Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 idF Verordnung (EG) Nr. 1167/2008, ABl.EU L 325/2008, S 239
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Y901
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Ausnahme
Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Militärgüter
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AH-3200
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4AHV
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Ausfuhrbewilligung
für Güter gemäß Außenhandelsverordnung (Güterliste in der Anlage)
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4DAV
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Durchfuhrbewilligung
für Güter gemäß Außenhandelsverordnung 2005 (Güterliste in der Anlage)
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4NAV
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Ausnahme
Nicht in der Liste der Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Chemiewaffen
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AH-3310
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4CHA
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Ausfuhrgenehmigung
für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005§ 4 AußHG 2005
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4CHD
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Durchfuhrgenehmigung
für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005§ 4 AußHG 2005
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4CHE
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Einfuhrgenehmigung
für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005§ 4 AußHG 2005
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Textilwaren und wPVV für Textilwaren
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AH-4110
AH-4120
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L079
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Einfuhrgenehmigung
für Textilwaren (Gilt auch für Bewilligung des wPVV)
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I004
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Überwachungsdokument,
ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig
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C019
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Bewilligung der zollrechtlichen passiven Veredelung
nach VO EWG Nr. 2454/93 - ABl. Nr. L 253/93)
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4840
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1.000 Euro-Grenze
PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Stahlwaren
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AH-4200
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L132
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Einfuhrgenehmigung,
erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig
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I004
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Überwachungsdokument,
ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig
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4840
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1.000 Euro-Grenze
PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4AHG
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Ausnahme
für Stahlwaren bis zu der in der VO (EG) Nr. 1915/2006 angeführten Grenze von 2.500 kg netto je Sendung
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Rohdiamanten
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AH-4311
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C034
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Zertifikat
"Kimberley" Gemeinschaftszertifikat
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L116
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Zertifikat
"Kimberley" Zertifikat
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Y015
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Behältnis
Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley Process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden
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4AHG
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Ausnahme
Ausnahme für bestimmte Einfuhren für Private
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Folterwaren
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AH-4501
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E990
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Ausfuhrgenehmigung
für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
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Y905
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Ausstellungen, Museen
Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen
einschließlich Einfuhrgenehmigung
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Y905
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Medizinisch-technische Güter
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Y907
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Güter für militärisches oder ziviles Personal, …
Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird
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Y908
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Gebiete und Behörden
Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt:
Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen
und
von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat.
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7910
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Erfasste Folterware mit Genehmigung
Ware von VO (EG) Nr. 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst.
Hinweis:
Es handelt sich dabei um bewilligungspflichtige Waren aus dem Warenkatalog, für die eine Bewilligung vorgelegt werden kann
→ sonst siehe 7912
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7912
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Erfasste Folterware ohne Genehmigung
Ware von VO (EG) Nr. 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst.
Hinweis:
Es handelt sich dabei um bewilligungspflichtige Waren aus dem Warenkatalog, es kann für sie jedoch keine Bewilligung vorgelegt werden.
→ sonst siehe 7910
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7911
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Ausnahme
Ware von VO (EG) Nr. 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression nicht erfasst
Hinweis:
Die Ware wird von einer KN-Position des Warenkatalogs erfasst, von der auch Folterwaren umfasst werden, die spezielle Ware wird jedoch von der VO (EG) Nr. 1236/2005 nicht umfasst
→ "ex"-Positionen beachten !
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Ursprungsnachweis - Textilwaren
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AH-5110
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U003
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Ursprungszeugnis
Ursprungszeugnis gemäß Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
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N862
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Ursprungserklärung
Nichtpräferentielle Ursprungserklärung (Textilien)
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4OKC
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Einfuhren ohne kommerziellen Charakter
Einfuhren ohne kommerziellen Charakter ohne Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises (Nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EG) Nr. 1541/98)
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4OUZ
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Ursprung anders nachgewiesen
Anmelder kann glaubhaft machen, dass erforderliches Ursprungszeugnis nicht vorgelegt werden kann;
der Ursprung der Ware wird vom Anmelder auf andere Weise zweifelsfrei nachgewiesen.
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4840 *)
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Ausnahme
PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro
*) Codierung nicht erforderlich, EDV berechnet für Zwecke der Ursprungsnachweise automatisch
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
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Ursprungsnachweis - Stahlwaren
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AH-5120
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U003
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Ursprungszeugnis
Ursprungszeugnis gemäß Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
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4840 *)
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Ausnahme
PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro
*) Codierung nicht erforderlich, EDV berechnet für Zwecke der Ursprungsnachweise automatisch
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4FSB
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Feststellungsbescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005
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4AHG
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Ausnahme
Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht
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Achtung auf BegründungZusätzliche Informationscodes beachten
Anmerkungen:
Die Codierungen X010 (IR) und X011 (KP) wurden aufgelassen.
Die Codierung N941 auf UNO-Genehmigungen eingeschränkt.
Zusätzliche Informationscodes bei der Verwendung der Codierung 4AHG
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41110
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Rückwaren AußHV 2005 § 7 Abs. 2 Z 1: Einfuhr von Waren gemäß Artikel 185 ZK
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41120
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Übersiedlungs- und Erbschaftsgut AußHV 2005 § 7 Abs. 2 Z 2: Zollbefreiungen nach Titel I und III VO (EG) Nr. 918/1983 (ZollBefrVO)
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41130
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Muster und Proben aus Kapitel 25-97 AußHV 2005 § 7 Abs. 2 Z 3: Muster und Proben (als solche besonders gekennzeichnet oder entwertet)
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41140
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Amtssitzabkommen mit UNO, UNIDO, IAEO, OPEC, OPEC-Fund, OPCW, CTBTO, Donauschutzkommission, Energiegemeinschaft, Europäisches Patentamt, ICMPD, Joint Vienna Institute, Europäisches Zentrum für lebende Sprachen, Alpenschutz-Übereinkommen, EUTELSAT sowie im Rahmen des Bundesgesetzes zur Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Wassenaar Arrangement, Ständige Beobachtermissionen bei internationalen Organisationen, Internationales Institut für angewandte Systemanalyse und Liga der Arabischen Staaten
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41210
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Einfuhren von Stahlwaren, deren Nettogewicht 2.500 Kilogramm nicht überschreitet (VO (EG) Nr. 76/2002)
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41900
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Sonderausnahme, die nicht durch andere Codierungen 41*** abgedeckt werden kann.
Achtung:
Diese Codierung ist praktisch nur für "Notfälle" anwendbar.
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42110
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Jagd- und Sportgewehre (UPos. 9303 20 od. 30)
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42120
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Revolver und Pistolen (UPos. 9302)
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42130
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Patronen (UPos. 9306 21 od. 30) N 01.05.2007
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42140
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Unbrauchbare Waffen
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42210
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Ausfuhr von Gütern für die OPCW
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42220
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Vorübergehende Verwahrung mit Verbringung in Drittland
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42230
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Innergemeinschaftlicher Güterverkehr über Drittland
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42240
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Vorabgefertigte Güter (in anderem Mitgliedstaat der Gemeinschaft)
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42250
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Schutzkleidung (bei Ausfuhrembargos)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0042-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0136-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34230
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 20)
- Gültig
- 08.09.2009 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF