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Findok · Richtlinien

AH-1110

7. Bescheinigungsarten-Codes für Außenhandelsrecht

überholte Fassung (bis 07.09.2009)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2009gilt ab 05.06.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2009 bis 07.09.2009.

Wortlaut laut Findok

7. Bescheinigungsarten-Codes für Außenhandelsrecht Anmerkungen: Die nachfolgende Liste von Codierungen im e-Zoll-System für außenhandelsrechtliche Maßnahmen dient der zusammenfassenden Orientierung. Die genauen Vorschriften über die Anwendung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen, die mit diesen Codes verschlüsselt werden sowie die dafür geltenden Rechtsgrundlagen und (Spezial-)Vorschriften sind den Spezial-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen. Die jeweils neuesten Codelisten sind unter https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen Menüpunkt: Codelisten -> Im Dokument S 3: DOKUMENTENARTEN abfragbar. Bescheinigungsarten-Codes für Außenhandelsrecht |   |   |   | | Importzertifikat | AH-1110 | 4IZA | Importzertifikat nachgemäß § 19 Außenhandelsgesetz 2005 |   | |   |   | | Embargos | AH-2***AH-1110 | N941X012 | Embargogenehmigung Ausfuhrgenehmigung für Birma/Myanmar-Embargo siehe Ausnahmen für Iran und Nord-Korea (X010 u. X011)von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist | Aus- und Einfuhr-genehmigungNur für MM | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen |   | L132 | Einfuhrgenehmigung erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig |   | N941 | Genehmigung der UNO / UN-Sanktionenkommittee | Nur wenn Dokument zulässig | Y920 | Ausnahme Andere Waren als in den mit der Maßnahme verknüpften Fußnoten angeführt | Für Iran: C052, Y920, 4FSB oder 4LBI erforderlich | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft Familie, Jugend und Jugend, mit demFamilie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 eine Befreiung festgestellt wird siehe Zusatzbestimmungen für Iran (4LBI)mit maßnahmenbefreiender Wirkung | Für Iran: C052, Y920, 4FSB oder 4LBI erforderlich | 4AHG | Ausnahmen |   | N941 | UNO-Genehmigung | Nur wenn zulässig | 4LBI | Auskunft zur Zulässigkeit von Vorgängen "lightLight Bescheid" Iran des Bundesministeriums für Wirtschaft Familie, Jugend und Jugend (Auskunft zur Zuverlässigkeit von VorgängenFamilie, speziell ausgestellt für Iran Exporte)Exporte in den Iran mit maßnahmenbefreiender Wirkung | Für Iran: C052, Y920, 4FSB oder 4LBI erforderlich | X0104AHG | AusfuhrgenehmigungAusnahme für Iran - Anhang I+II-GüterAllgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | X011 | Ausfuhrgenehmigung für Nord-Korea - Anhang I-Güter |   |   |   |   | | Güter mit doppeltem Verwendungszweck | AH-3100 | X002 | Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (nach Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in geänderter Fassung)idgF |   | 4AAG | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 8 AußHVAußenhandelsverordnung 2005 |   | 4DUA | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaftnach Verordnung (EG) Nr. EU0011334/2000 idF Verordnung (EG) Nr. 1167/2008, ABl.EU L 325/2008, S 239 |   | Y901 | Ausnahme Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis. |   | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestelltJugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 wird |   | 4AHG | Ausnahmen Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | |   |   | | Militärgüter | AH-3200 | 4AHV | Ausfuhrbewilligung für Güter gemäß Außenhandelsverordnung (Güterliste in der Anlage) |   | 4DAV | Durchfuhrbewilligung für Güter gemäß Außenhandelsverordnung 2005 (Güterliste in der Anlage) |   | 4NAV | Ausnahme Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis. |   | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestelltJugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 wird |   | 4DAV | Durchfuhrbewilligung |   | 4AHG | Ausnahmen Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | |   |   | | Chemiewaffen | AH-3310 | 4CHA | Ausfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 |   | 4CHD | Durchfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 |   | 4CHE | Einfuhrgenehmigung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005 |   | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestelltJugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 wird |   | 4AHG | Ausnahme Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | |   |   | | TextilienTextilwaren und wPVV für Textilwaren | AH-4110 AH-4120 | L079 | TextilwarenEinfuhrgenehmigung für Textilwaren (Gilt auch für Bewilligung des wPVV): Einfuhrgenehmigung | auch vorherige Genehmigung wPVV | 4FSBI004 | FeststellungsbescheidÜberwachungsdokument, des Bundesministeriums für Wirtschaftausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wirdüberall in der EG gültig |   | 4840 | PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro |   | 4AHG | PAWA: Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze) |   | C019 | BewilligungBewilligung der zollrechtlichen passiven Veredelung nach VO EWG Nr. 2454/93 - ABl. Nr. L 253/93der) passiven Veredelung (VO EWG Nr. 2454/93 - ABl. Nr. L 253/93) |   | 4840 | 1.000 Euro-Grenze PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro |   | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 |   | 4AHG | Ausnahme Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | |   |   | | Stahlwaren | AH-4200 | L132 | Einfuhrgenehmigung, erteilt von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und überall in der Gemeinschaft gültig |   | I004 | Überwachungsdokument, ausgestellt von einer zuständigen einzelstaatlichen Behörde und überall in der EG gültig. |   | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wird |   | 4840 | 1.000 Euro-Grenze PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro |   | 4AHG4FSB | PAWA:Feststellungsbescheid Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze)des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 |   | 4AHG | Ausnahme für Stahlwaren bis zu der in der VO (EG) Nr. 1915/2006 angeführten Grenze (zur Zeit:von 2.500 kg Netto)netto je Sendung |   | 4AHG | Ausnahme Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | |   |   | | Kimberley-ProzessRohdiamanten | AH-4311 | C034 | Zertifikat "Kimberley" Gemeinschaftszertifikat |   | L116 | Zertifikat "Kimberley" Zertifikat |   | Y015 | Behältnis Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley Process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. |   | 4FSB4AHG | FeststellungsbescheidAusnahme des BundesministeriumsAusnahme für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestellt wirdbestimmte Einfuhren für Private | Achtung auf Begründung | |   |   | | Folterwaren | AH-4501 | E990 | Ausfuhrgenehmigung für Güter, die zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten |   | Y905 | Ausstellungen, Museen Güter, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden sollen, oder medizinisch-technische Gütereinschließlich Einfuhrgenehmigung | EB includiert! | Y905 | Medizinisch-technische Güter |   | Y907 | Güter für militärisches oder ziviles Personal, … Güter, die von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen, wenn dieses Personal an einer Friedenssicherungsmaßnahme oder Krisenmanagementoperation der EU oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland oder an einer Operation teilnimmt, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt wird |   | Y908 | Gebiete und Behörden Die Güter werden in die folgenden Gebiete der Mitgliedstaaten ausgeführt (: Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte, St. Pierre und Miquelon, Büsingen) und und von einer Behörde verwendet, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet als auch im Mutterland des Mitgliedstaats, zu dem das betreffende Gebiet gehört, Strafverfolgungs-/Vollzugsbefugnisse hat. |   | 7910 | Erfasste Folterware mit Genehmigung Ware von VO (EG) Nr. 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst. BewilligungspflichtigeHinweis: WareEs handelt sich dabei um bewilligungspflichtige Waren aus dem Warenkatalog, Bewilligung vorhanden (Keinefür die eine Bewilligung vorhanden vorgelegt werden kann → sonst siehe 7912) | 7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden | 7912 | Erfasste Folterware ohne Genehmigung Ware von VO (EG) Nr. 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst. Hinweis: Es handelt sich dabei um bewilligungspflichtige Waren aus dem Warenkatalog, es kann für sie jedoch keine Bewilligung vorgelegt werden. → sonst siehe 7910 |   | 7911 | Ausnahme - Ware von VO (EG) Nr. 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression nicht erfasst Hinweis: Die Ware inwird von einer KN-Position des Warenkatalogs erfasst, von der auch Folterwaren umfasst werden, die spezielle Ware wird jedoch von der FolterwarenverordnungVO (EG) Nr. 1236/2005 nicht umfasst (→ "ex"-Positionen beachten) ! | 7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden | 7912 | Ware von VO 1236/2005 betreffend Beschränkung von Waren für Folter und Repression erfasst, jedoch OHNE Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung Bewilligungspflichtige Ware aus dem Warenkatalog, keine Bewilligung vorhanden (Bewilligung vorhanden → 7910) | 7910,7912+7911 Gesamtsystem, einer muss codiert werden | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestelltJugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 wird |   | 4AHG | Ausnahme Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | |   |   | | Ursprungsnachweis - TextilienTextilwaren | AH-5110 | U003 | Ursprungszeugnis Ursprungszeugnis gemäß Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 |   | N862 | nichtpräferentielleUrsprungserklärung Nichtpräferentielle Ursprungserklärung (Textilien) |   | 4OKC | Einfuhren ohne kommerziellen Charakter Einfuhren ohne kommerziellen Charakter ohne Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises (Art.Nach Artikel 1 Abs.Absatz 3 VO (EG) Nr. 1541/98) |   | 4OUZ | Ursprung anders nachgewiesen Anmelder kann glaubhaft machen, dass erforderliches Ursprungszeugnis liegt nicht vor. vorgelegt werden kann; der Ursprung aufgrund Warenkontrolle eindeutig festgestelltder Ware wird vom Anmelder auf andere Weise zweifelsfrei nachgewiesen. |   | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestelltJugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 wird |   | 48404840 *) | PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 EuroAusnahme PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro *) Codierung nicht erforderlich, EDV berechnet für Zwecke der Ursprungsnachweise automatisch | nicht erforderlich bei UZ/UE | 4AHG | PAWA:Ausnahme Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze)Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung | |   |   | | Ursprungsnachweis - StahlStahlwaren | AH-5120 | U003 | Ursprungszeugnis Ursprungszeugnis gemäß Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 |   | 4OUZ4840 *) | Ausnahme PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro Ursprungszeugnis*) Codierung nicht erforderlich, EDV berechnet für Zwecke der Ursprungsnachweise automatisch liegt nicht vor. Ursprung aufgrund Warenkontrolle eindeutig festgestellt |   | 4FSB | Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, mit dem eine Befreiung festgestelltJugend und Familie gemäß § 21 Außenhandelsgesetz 2005 wird |   | 4840 | PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro | nicht erforderlich bei UZ/UE | 4AHG | PAWA:Ausnahme Sonderausnahme AHG (andere als 1.000 Euro Grenze)Allgemeine Ausnahmecodierung im Außenhandelsrecht | Achtung auf Begründung Anmerkungen: Die Codierungen X010 (IR) und X011 (KP) wurden aufgelassen. Die Codierung N941 auf UNO-Genehmigungen eingeschränkt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0016-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0136-IV/8/2008
Stammnummer
34230
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 20)
Gültig
05.06.2009 bis 07.09.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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