Findok · Richtlinien
AH-1130
6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0040-IV/8/2011gilt ab 21.11.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-1130
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2011 bis 06.12.2012.
Wortlaut laut Findok
6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
(1) Gemäß § 89 Abs. 1 AußHG 2011 sind Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, nichtig.
(2) Gemäß § 89 Abs. 2 AußHG 2011 gelten Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
(3) Gemäß § 89 Abs. 3 AußHG 2011 gelten Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
(4) Gemäß § 89 Abs. 4 AußHG 2011 ist bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden. Wird innerhalb der genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.
7. Anzeigen
Wird eine Umgehung des Außenhandelsrechts festgestellt, muss den Tatbeständen und den dafür geltenden Strafbestimmungen entsprechend Anzeige erstattet werden.
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 89 Abs. 2 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 89 Abs. 3 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 89 Abs. 4 AußHG 2011, Außenhandelsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0040-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0137-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34221
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 7)
- Gültig
- 21.11.2011 bis 06.12.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF