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Findok · Richtlinien

AH-1130

6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

überholte Fassung (bis 15.07.2014)RichtlinieBMF-010302/0037-IV/8/2012gilt ab 07.12.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.12.2012 bis 15.07.2014.

Wortlaut laut Findok

6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (1) Gemäß § 89 Abs. 1 AußHGAußWG 2011 sind Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, nichtig. (2) Gemäß § 89 Abs. 2 AußHGAußWG 2011 gelten Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst. (3) Gemäß § 89 Abs. 3 AußHGAußWG 2011 gelten Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird. (4) Gemäß § 89 Abs. 4 AußHGAußWG 2011 ist bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden. Wird innerhalb der genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst. 7. Anzeigen Wird eine Umgehung des AußenhandelsrechtsAußenwirtschaftsrechts festgestellt, muss den Tatbeständen und den dafür geltenden Strafbestimmungen entsprechend Anzeige erstattet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0037-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 7)
Gültig
07.12.2012 bis 15.07.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF