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Findok · Richtlinien

AH-1130

5. Verwaltungsstrafbestimmungen

überholte Fassung (bis 06.12.2012)RichtlinieBMF-010302/0040-IV/8/2011gilt ab 21.11.2011

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.11.2011 bis 06.12.2012.

Wortlaut laut Findok

5. Verwaltungsstrafbestimmungen 5.1. Rechtsgrundlagen § 87 AußHG 2011 Verwaltungsstrafbestimmungen; § 4188 AußHG 20052011 VerwaltungsstrafbestimmungenVerfall und § 42 AußHG 2005 Verfall, Entsorgung (von Chemikalien bei Verwaltungsstrafen).Verwaltungsübertretungen 5.2. Güter Siehe Abschnitt 3.2. 5.3. Zuständige Strafbehörden Zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig. 6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften In Strafverfahren und bei der Berücksichtigung von Eigentumsrechten an Waren sind die Bestimmungen des § 22 AußHG 2005 über die Geltung bzw. die Nichtgeltung von Rechtsgeschäften zu beachten. 7. Anzeigen Wird eine Umgehung des Außenhandelsrechts festgestellt, muss den Tatbeständen und den dafür geltenden Strafbestimmungen entsprechend Anzeige erstattet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0040-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 7)
Gültig
21.11.2011 bis 06.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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