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Findok · Richtlinien

AH-1130

5. Verwaltungsstrafbestimmungen

überholte Fassung (bis 20.11.2011)RichtlinieBMF-010302/0008-IV/8/2010gilt ab 01.11.2010

Inhaltsverzeichnis der AH-1130

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.11.2010 bis 20.11.2011.

Wortlaut laut Findok

5. Verwaltungsstrafbestimmungen 5.1. Rechtsgrundlagen § 41 AußHG 2005 Verwaltungsstrafbestimmungen und § 42 AußHG 2005 Verfall, Entsorgung (bei Verwaltungsstrafen). 5.2. Güter Siehe Abschnitt 3.2. 5.3. Zuständige Strafbehörden Zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig. 6. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften In Strafverfahren und bei der Berücksichtigung von Eigentumsrechten an Waren sind die Bestimmungen des § 22 AußHG 2005 über die Geltung bzw. die Nichtgeltung von Rechtsgeschäften zu beachten. 7. Anzeigen Wird eine Umgehung des Außenhandelsrechts festgestellt, muss den Tatbeständen und den dafür geltenden Strafbestimmungen entsprechend Anzeige erstattet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0008-IV/8/2010
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0137-IV/8/2008
Stammnummer
34221
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 7)
Gültig
01.11.2010 bis 20.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF