Findok · Richtlinien
AH-1120
3.2. Embargos
überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 25.02.2009
Inhaltsverzeichnis der AH-1120
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.02.2009 bis 31.10.2010.
Wortlaut laut Findok
3.2. Embargos
3.2.1. Cote d'Ivoire - Embargo
Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und MilitärhelmeDie Befreiungsbestimmungen sind in den jeweiligen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und damit verbundenem Personal, von Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wirdim Folgenden angeführten Spezial-Arbeitsrichtlinien enthalten.
3.2.2. Simbabwe - Embargo
((1) Usbekistan:1) Ausnahme vom Ausfuhrverbot für nichtletales militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist und für Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät, dass ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist (und die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung).
Ausfuhr: AH-2081 Abschnitt 1.4.
((2) Cote d'Ivoire-Embargo:2) Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
3.2.3. Irak - Embargo
Ausfuhr: AH-2272 Abschnitt 1.2.
(1) Ausnahme vom Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Güter, die nachweislich vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden.
((3) Simbabwe-Embargo:2) Ausnahme vom Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Güter, die nachweislich den irakischen Einrichtungen gemäß dem im Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483/2003 beschrieben Ziel zur sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
3.2.4. Birma / Myanmar - Embargo
Ausfuhr: AH-2382 Abschnitt 1.4.
(4) Irak-Embargo:
Ausfuhr: AH-2612 Abschnitt 1.4.
Das(4) Birma/Myanmar-Embargo: Ausfuhrverbot für die in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
Ausfuhr: AH-2676 Abschnitt 1.1.1. Absatz 2,
Einfuhr: AH-2676 Abschnitt 2.1. Absatz 2.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0026-IV/8/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0138-IV/8/2008
- Stammnummer
- 34219
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
- Gültig
- 25.02.2009 bis 31.10.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF