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Findok · Richtlinien

AH-1120

3.2. Embargos

überholte Fassung (bis 31.10.2010)RichtlinieBMF-010302/0026-IV/8/2009gilt ab 25.02.2009

Inhaltsverzeichnis der AH-1120

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.02.2009 bis 31.10.2010.

Wortlaut laut Findok

3.2. Embargos 3.2.1. Cote d'Ivoire - Embargo Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und MilitärhelmeDie Befreiungsbestimmungen sind in den jeweiligen, die vom Personal der Vereinten Nationen, vom Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und damit verbundenem Personal, von Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wirdim Folgenden angeführten Spezial-Arbeitsrichtlinien enthalten. 3.2.2. Simbabwe - Embargo ((1) Usbekistan:1) Ausnahme vom Ausfuhrverbot für nichtletales militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist und für Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät, dass ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist (und die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung). Ausfuhr: AH-2081 Abschnitt 1.4. ((2) Cote d'Ivoire-Embargo:2) Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. 3.2.3. Irak - Embargo Ausfuhr: AH-2272 Abschnitt 1.2. (1) Ausnahme vom Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Güter, die nachweislich vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden. ((3) Simbabwe-Embargo:2) Ausnahme vom Ausfuhr- und Einfuhrverbot für Güter, die nachweislich den irakischen Einrichtungen gemäß dem im Absatz 7 der UNSC-Resolution 1483/2003 beschrieben Ziel zur sicheren Rückgabe zurückgegeben werden. 3.2.4. Birma / Myanmar - Embargo Ausfuhr: AH-2382 Abschnitt 1.4. (4) Irak-Embargo: Ausfuhr: AH-2612 Abschnitt 1.4. Das(4) Birma/Myanmar-Embargo: Ausfuhrverbot für die in Anhang II aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. Ausfuhr: AH-2676 Abschnitt 1.1.1. Absatz 2, Einfuhr: AH-2676 Abschnitt 2.1. Absatz 2.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0026-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0138-IV/8/2008
Stammnummer
34219
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 13)
Gültig
25.02.2009 bis 31.10.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF